Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Stichtagsregelungen nach BErzGG und BEEG

 

Orientierungssatz

1. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen; daraus entstehende allgemeine Friktionen und Härten führen nicht per se zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das BErzGG und das BEEG für einen Zeitraum von 2 Jahren nebeneinander gelten zu lassen und die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes mit Stichtagsregelungen zu verknüpfen ist sachgerecht und bewegt sich noch in dem ihm zukommenden legislativen Ermessensspielraum.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.

Die 1967 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und ledig. Sie gebar am 00.00.2006 das Kind K., das sie seitdem betreut und erzieht. Vor der Geburt des Kindes war sie bis zum Beginn der Mutterschutzfrist als Diplom-Sozialpädagogin beschäftigt. Bis 03.11.2007 nimmt sie Elternzeit in Anspruch. Im Jahre 2005 erhielt sie laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamt B. vom 15.05.2006 ein Bruttoarbeitsentgelt von 40.036,00 EUR.

Am 05.12.2006 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr des Kindes K. Das Versorgungsamt B. bewilligte durch bestandskräftigen Bescheid vom 13.12.2006 Erziehungsgeld (Budget) bis 03.11.2007 i.H.V. monatlich 450,00 EUR unter Anrechnung des bis 30.12.2006 bezogenen Mutterschaftsgeldes von kalendertäglich 13,00 EUR.

Am 29.01.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den dritten bis zwölften Lebensmonat des am 04.11 ...2006 geborenen Kindes.

Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 31.01 ...2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien. Da das Kind der Klägerin am 00.00.2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld.

Den dagegen am 28.02.2007 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 11.05.2007 Klage erhoben. Sie hält die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren worden sind, kein Elterngeld beansprucht werden kann, für verfassungswidrig. Sie ist der Auffassung, § 27 BEEG verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eltern von vor dem 01.01.2007 geborenen Kindern würden gegenüber Eltern, deren Kinder seit dem 01.01.2007 geboren sind, diskriminiert. Zudem sei in ihrem Fall bereits entschieden, dass ihr als Mutter eine zwölfmonatige staatliche Unterstützung zusteht. Somit wäre es im Sinne einer Gleichbehandlung aller zwingend erforderlich, dass die Unterstützung der Eltern stets nach gleichen Maßstäben erfolgt. Demzufolge müsse das Erziehungsgeld ab dem 01.01.2007 auf das Elterngeld für den Rest der bewilligten Zeit umgestellt werden.

Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2007 zu verurteilen, ihr für das am 00.00.2006 geborene Kind K. Elterngeld für die Zeit vom 01.01. bis 03.11. 2007 an Stelle des bewilligten Erziehungsgeldes zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Er ist der Auffassung, bei steuerfinanzierten und zweckgerichteten finanziellen Zuwendungen an Familien mit kleinen Kindern, stehe dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu. Davon habe er aus Praktikabilitätsgründen zur Abgrenzung von Erziehungsgeld- bzw. Elterngeldberechtigung durch die Einführung einer Stichtagsregelung Gebrauch gemacht.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 (SGG), da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, da das Kind, von dem sie den Anspruch herleitet, vor dem 01.01.2007 - nämlich bereits am 00.00.2006 - geboren ist.

§ 27 Abs. 1 BEEG in der Fassung ...

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