rechtskräftig
Tenor
Der Bescheid vom 07.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. Er entwickelt und vermarktet Büro-Software. Der Kläger ist seit 1994 selbständig. Er entwickelte zunächst für die Firma X mit einem Auftragsvolumen von ca. 70.000,00 DM. Im Jahre 1995 arbeitete der Kläger für die Firma N, ebenfalls mit einem Auftragsvolumen von ca. 70.000,00 DM. In den Jahren 1995 und 1996 war der Kläger für die Firma U mit einem Auftragsvolumen von ca. 40.000,00 DM tätig. 1996 und 1997 unterrichtete der Kläger psychisch Behinderte im EDV Bereich im Auftrag der Firma U1. Hierbei erzielte er etwa 3.000,00 DM monatlich. Von Ende 1997 bis zum 30.09.2001 entwickelte der Kläger wieder Software für X. Anschließend arbeitete der Kläger für die Beklagte mit einem Auftragsvolumen von 30.000,00 bis 40.000,00 EUR. Im Jahr 2003 war der Kläger für das Landeskriminalamt T mit einem Volumen von 35.000,00 EUR tätig, im Winter 2002/2003 hat der Kläger für die Firma F mit einem Auftragsvolumen von 12.000,00 EUR gearbeitet. Seit April 2001 beschäftigt der Kläger seinen Sohn als Arbeitnehmer.
Mit Bescheid vom 11.08.1999 hatte die Techniker Krankenkasse B festgestellt, dass der Kläger selbständig tätig sei.
Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er teilte mit, er sei lediglich für die Firma X GmbH tätig. Er beschäftige einen Arbeitnehmer. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.01.2002 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ab, weil die Techniker Krankenkasse mit Bescheid vom 11.08.1999 hierüber entschieden habe.
Mit (zwei) Bescheiden vom 24.04.2002 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei als selbständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig.
Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er nach seiner Meinung nicht - auch nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - versicherungspflichtig sei. Er habe für die Firma X GmbH lediglich eine projektbezogene Tätigkeit ausgeübt. Zudem strebe er die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an. Eine Lehrertätigkeit übe er nicht aus.
Mit Bescheiden vom 07.07.2003 hob die Beklagte die Bescheide vom 24.04.2002 auf, weil der Kläger keine selbständige Lehrtätigkeit ausübe und sie stellte fest, dass der Kläger seit dem 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei. Sie forderte für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2001 11.947,83 EUR.
Der Kläger legte Dienstverträge mit der Firma X GmbH vor. Hieraus sei ersichtlich, dass er lediglich projektbezogene Tätigkeiten verrichte. Die Bedienung mehrerer Kunden sei dem Kläger faktisch nicht möglich gewesen, weil es sich um die mehrjährige Umstellung eines komplexen Softwareproduktes auf ein neues Betriebssystem gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Tätigkeit für die X GmbH von mindestens 4 Jahren sei, auch wenn braunchenspezifischen Besonderheiten als Softwareentwickler mit vorwiegend projektbezogenen Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, von einer Dauerhaftigkeit der Bindung an diesen Auftraggeber auszugehen. Der Kläger sei vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, sein unternehmerischer Spielraum sei stark eingeschränkt gewesen. Daher unterliege der Kläger der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.11.2003 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger meint, aufgrund der Vielzahl seiner Auftraggeber sowie der Tatsache, dass er stets projektbezogen arbeite, unterliege er nicht der Rentenversicherungspflicht. Er hat einen Prospekt über von ihm entwickeltes Software vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselten Schriftsätze und übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger unterliegt nicht der Rentenversicherungspflicht.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die arbeitnehmerä...