Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit in Amtshaftungssachen nach Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit. zum Rechtsgrund für die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

1. Wurde ein Rechtsstreit, bei dem ein Amtshaftungsanspruch als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren in Betracht kommt, bindend an das Sozialgericht verwiesen, so ist die (Weiter-) Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Die Regelung aus § 17a Abs. 2 S. 3 GVG hat insoweit Vorrang vor § 17 Abs. 2 S. 2 (Fortentwicklung BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/03 R). Das Sozialgericht darf zudem auch in der Sache über den Amtshaftungsanspruch entscheiden.

2. Die Verpflichtung eines Arbeitslosen zur Absolvierung einer Trainingsmaßnahme nach dem SGB III erfolgt nicht im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer im 00.00. 2007 bei der Firma I. wahrgenommen Trainingsmaßnahme eine Entlohnung oder Schadensersatz zusteht.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, die für den hier relevanten Zeitraum auf Grund eines Leistungsbescheides vom 11.10.2006 (Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis März 2007) gewährt worden waren. Im Dezember 2006 oder Januar 2007 nahm der Kläger unter hier streitigen Umständen Kontakt mit der Firma I. auf. Am 08.01.2007 sprach der Kläger bei dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen N., vor, um sich über die Möglichkeiten einer Arbeitgeberförderung zu informieren. Unter dem 09.01.2007 wurde dem Kläger von der für den Bereich der Arbeitsvermittlung zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau C., ein "Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme" übersandt. Ausweislich dieses Angebotes sollte der Kläger vom 15.01. bis 26.01.2007 an einer Trainingsmaßnahme als Lagerarbeiter bei der Firma I. teilnehmen. In diesem Zeitraum sollten ihm weiterhin SGB II-Leistungen gewährt werden. Außerdem sollten bestimmte Maßnahmekosten wie Lehrgangskosten, Fahrtkosten etc. übernommen werden. Auf Bitten des Zeugen I. wurde die Trainingsmaßnahme am 26.01.2007 um 2 Wochen verlängert. Am 31.01.2007 wurde die Trainingsmaßnahme nach einem Gespräch zwischen dem Zeugen I. dem Kläger und dem Zeugen N. im Betrieb des Zeugen I. auf dessen Initiative hin beendet.

Mit Schreiben vom 08.02.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er habe mit dem Zeugen I. anlässlich seines Vorstellungsgespräches ein Probearbeitsverhältnis vereinbart gehabt, für das 8,50 EUR pro Stunde gezahlt werden sollten. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, dass dieses Probearbeitsverhältnis in eine Trainingsmaßnahme umgewandelt worden sei. Dadurch sei er um seinen Stundenlohn gebracht worden. Er verlange eine Erstattung von 779,00 EUR. Mit Schreiben vom 22.02.2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, es sei von Anfang an nur um eine Trainingsmaßnahme gegangen. Auch sei von Anfang an klar gewesen, dass eine Entlohnung nicht erfolge. Der Kläger entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 16.03.2007, dass der Zeuge I. seine Weiterbeschäftigung wegen des Verhaltens der Beklagten unterlassen habe. Er verlange die Beschaffung eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes.

Am 22.02.2007 hat der Kläger beim Arbeitsgericht - ArbG - Aachen Klage erhoben () und die Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes sowie Schadensersatz für den entgangenen Arbeitslohn eingefordert. Mit Beschluss vom 20.03.2007 hat sich das ArbG Aachen für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Beschluss vom 16.05.2007 hat das Landesarbeitsgericht - LAG - Köln die vom Kläger gegen den Beschluss des ArbG Aachen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen (). In der Sache gehe es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Sozialgerichte seien gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 lit. a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Dies gelte auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitsuchenden. Insofern könne der Anspruch aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages folgen.

In einem Erörterungstermin vor dem erkennenden Gericht am 14.01.2008 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes zurückgenommen, die Klage im Hinblick auf den von ihm geforderten Geldbetrag jedoch aufrechterhalten.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 779,00 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. und des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom ...

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