Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.
Die 1979 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Sie gebar am 00.00.2006 das eheliche Kind C. Vor der Geburt des Kindes war sie als Herrenschneiderin beschäftigt; ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 2.060,00 EUR brutto. Bis Januar 2009 nimmt sie Elternzeit in Anspruch. Ihr Ehemann arbeitet als Diplomingenieur; im Jahre 2005 erhielt er laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamt B vom 28.09.2006 ein Bruttoarbeitsentgelt von 42.726,00 EUR.
Am 27.10 ...2006 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr des Kindes C. Der Antrag wurde durch Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 27.11.2006 bestandskräftig abgelehnt mit der Begründung, das zu berücksichtigende Einkommen übersteige die maßgebliche einen Anspruch auf Erziehungsgeld ausschließende Grenze von 30.000,00 EUR.
Am 27.01.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den fünften bis zwölften Lebensmonat des am 03.09.2006 geborenen Kindes.
Das Versorgungsamt Aachen lehnte den Antrag durch Bescheid vom 01.02.2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien. Da das Kind der Klägerin am 00.00.2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld.
Den dagegen am 14.02.2007 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 19.04.2007 Klage erhoben. Sie hält die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren worden sind, kein Elterngeld beansprucht werden kann, für verfassungswidrig. Sie ist der Auffassung, § 27 BEEG verstoße gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), jedenfalls aber gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Eltern von seit dem 01.01.2007 geborenen Kindern würden gegenüber Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren sind, ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugt; dies sei willkürlich. Von der Stichtagsregelung sei nicht nur eine Minderheit betroffen und das Ausmaß der sich aus ihr ergebenden Benachteiligung sei nicht unbedeutend. Weiterhin entstehe für sie - die Klägerin - eine zusätzliche Benachteiligung, sollte sie innerhalb von 24 Monaten nach der Geburt ihres ersten Kindes ein weiteres Kind bekommen. Da sie während der Erziehungszeit kein Einkommen erziele, würde sie für das zweite Kind nur ein Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR (Sockelbetrag) zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR erhalten. Hätte sie zuvor für das erste Kind bereits Elterngeld erhalten, würde bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes zur Berechnung herangezogen, so dass ein deutlich höheres Elterngeld gezahlt würde. Diese Benachteiligung gelte analog für weitere Kinder, die ggf. nach dem zweiten Kind geboren werden. Durch diese Art der Berechnung würden also auch Kinder, die nach dem 01.01.2007 und möglicherweise sogar am selben Tag geboren werden, ungleich behandelt. Vor diesem Hintergrund sei § 27 Abs. 1 BEEG verfassungskonform dahin auszulegen, dass für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder das BEEG mit der Maßgabe Anwendung finde, dass Elterngeld für die Zeit vom 01.01.2007 bis zur Vollendung des zwölften bzw. vierzehnten Lebensmonats gewährt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 zu verurteilen, ihr für das am 00.00.2006 geborene Kind C Elterngeld für die Zeit vom 01.01. bis 02.09. 2007 zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 27 Abs. 1 BEEG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt und verfassungswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Er ist der Auffassung, im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, mit der der Staat auf Grund seiner freien Entschließung durch finanzielle Zuwendungen die wirtschaftliche Lage gewisser Gruppen seiner Bürger erleichtere oder ein bestimmtes Verhalten dieser Gruppe fördern wolle (hier: Familien mit kleinen Kindern), stehe dem Gesetzgeber von vornherein ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Davon habe er aus Praktikabilitätsgründen zur Abgrenzung von Erziehungsgeld- bzw. Elterngeldberechtigung durch die Einführung einer Stichtagsregelung Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsak-te sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Ve...