Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebliche Leistungsbezugsfrist für Leistungen nach dem AsylbLG in besonderen Fällen
Orientierungssatz
1. Seit dem 28. 8. 2007 hat sich die Leistungsbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG von zuvor 36 Monaten auf 48 Monate geändert.
2. Leistungen nach dem AsylbLG sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen und werden deshalb nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Dementsprechend werden die Leistungen nicht mit Dauerwirkung, sondern nur für die jeweiligen Monate bewilligt. Deshalb ist der jeweilige Bewilligungsbescheid für den neuen Bewilligungsmonat unter Beachtung des jeweils geltenden Rechts zu prüfen und zu entscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab September 2007.
Die am 00.00.1978 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie hat zwei Kinder, die am 00.00.2004 bzw. am 00.00.2006 geboren wurden. Die Klägerin reiste am 05.07.2004 nach Deutschland ein. Sie bezieht seit 07.07.2004 bis heute von dem Beklagten Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG. Von Dezember 2005 bis Juli 2007 lebten die Klägerin und ihre Kinder mit dem erwerbstätigen Vater der Kinder, E.N., in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. In dieser Zeit wurden Einkommen/Unterhaltsleistungen des Herrn N. auf den Bedarf der Klägerin nach dem AsylbLG mindernd angerechnet. Dies führte dazu, dass in den Monaten Dezember 2005, Juli und August 2006 kein Bedarf bestand und deshalb keine Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG gezahlt wurden. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid und darauf bauend die Klägerin mitgeteilt haben, auch für Januar 2007 seien keine Leistungen nach § 3 AsylbLG gezahlt worden, wird dies durch den Bewilligungsbescheid vom 03.01.2007 (Bl. 474 ff. der Verwaltungsakte) und die darauf erfolgte Auszahlung per Scheck (Bl. 482 der Verwaltungsakte) widerlegt. Das zweite Kind der Klägerin erhält seit 01.06.2007, dass erste Kind seit 01.08.2007 Sozialhilfe nach dem SGB XII. Seit 01.08.2007 leben die Klägerin und ihre Kinder nicht mehr mit Herrn N. zusammen.
Die Bewilligung der Leistungen nach dem AsylbLG erfolgten seit Juli 2004 (fast immer) durch jeweiligen Verwaltungsakt für einen Monat, zuletzt durch Bescheid vom 02.05.2007 für Mai 2007, durch Bescheid vom 30.05.2007 für Juni 2007, durch Bescheid vom 06.07.2007 für Juli 2007, durch Bescheid vom 06.08.2007 für August 2007 und durch Bescheid vom 28.09.2007 für September 2007.
Gegen den Bescheid vom 28.09.2007 legte die Klägerin am 24.10.2007 Widerspruch ein und beantragte, ihr Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren sowie den bereits bestandskräftigen Bescheid vom 06.08.2007 nach Maßgabe des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und die vorenthaltenden Leistungen nach § 2 AsylbLG nachzuzahlen. Sie vertrat die Auffassung, aufgrund ihrer Einreise am 05.07.2004 in das Bundesgebiet und des Umstandes, dass sie seitdem im Leistungsbezug nach dem AsylbLG gestanden habe, stünden ihr spätestens ab August 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG analog dem SGB XII zu; eines Antrags für eine Leistungsumstellung habe es nicht bedurft; zum Zeitpunkt des Anspruches auf Leistungsumstellung habe noch die 36-Monatsfrist nach § 2 AsylbLG alter Fassung (a.F.) gegolten.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 zurück. Er meinte, ein privilegierter Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII scheitere bereits daran, dass die Klägerin nicht über eine Dauer von insgesamt 36 bzw. 48 Monaten tatsächlich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten habe. Der Beklagte listete folgende Zeiträume eines tatsächlichen Bezugs von Leistungen nach § AsylbLG auf: - 07.07.2004 - 31.12.2004 5 Monate 25 Tage - 01.01.2005 - 30.11.2005 11 Monate - 01.01.2006 - 30.06.2006 6 Monate - 01.09.2006 - 31.12.2006 4 Monate - 01.02.2007 - 31.08.2007 7 Monate - 01.09.2007 - 30.11.2007 3 Monate insgesamt 36 Monate 25 Tage Für die Monate Dezember 2005, Juli und August 2006 sowie Januar 2007 habe wegen anzurechnenden Einkommens kein Leistungsanspruch bestanden. Deshalb habe die Klägerin weder bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG am 28.08.2007 über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, noch ab deren Inkrafttreten bis aktuell über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2007 Klage erhoben (S 20 AY 20/07).
Den im Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 gestellten Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 06.08.2007 und Nachzahlung höherer AsylbLG-Leistungen (bereits ab August 2007) hat der Beklagte durch Bescheid vom 12.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist unter dem Az. S 20 AY 1/08 gesondert anhängig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass...