Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 verurteilt, für den Zeitraum vom 31.10.2005 bis zum 22.02.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 31.10.2005 bis zum 22.02.2006.
Der 1962 geborene Kläger befand sich vom 24.03.2004 bis zum 18.10.2005 in Haft in der Justizvollzugsanstalt X. Vom 18.10.2005 bis zum 21.03.2006 befand er sich wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit in der Fachklinik F. Am 18.10.2005 beantragte er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Beigeladenen. Den Antrag lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 24.10.2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kläger seit 24.03.2004 bis 18.10.2005 in Haft befunden habe. Bei der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt handele es sich jedoch um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II. Die Zeit der nachfolgenden Behandlung in der F sei mit der Zeit der Inhaftierung zusammenzurechnen und überschreite insgesamt eine Zeit von 26 Wochen. Dies schließe einen Leistungsbezug nach dem SGB II aus. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beigeladene zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, lehnte das Sozialgericht Aachen (Az.: S 15 AS 28/08 ER) mit Beschluss vom 06.02.2006 ab.
Beim Beklagten beantragte der Kläger erstmals am 31.10.2005 ein Taschengeld als Leistung nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 07.11.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Justizvollzugsanstalt keine stationäre Einrichtung sei und sich damit der Kläger insgesamt nicht länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung befinde bzw. befinden werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2006 zurück.
Mit Schreiben vom 21.02.2006 (Eingang beim Beklagten am 23.02.2006) beantragte der Kläger erneut Leistungen beim Beklagten. Mit Schreiben vom 08.03.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Barbetrag in Höhe von 79,98 EUR (Barbetrag in Höhe von 26 % des Eckregelsatzes von 89,70 EUR im Monat) für die Zeit vom 23.02.2006 bis zum 21.03.2006 an.
Zur Begründung seiner am 09.03.2006 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er mit der Entscheidung des Beklagten nicht einverstanden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 zu verurteilen, für die Zeit vom 31.10.2005 bis zum 22.02.2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er trotz der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen und der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen von § 7 Abs. 4 SGB II davon ausgehe, dass es sich in der Zeit vor dem 01.08.2006 bei einem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt nicht um einen stationären Aufenthalt im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II gehandelt habe.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte aus dem Vorprozess S 15 AS 28/06 ER und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz beschwert. Die Bescheide sind rechtswidrig.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung eines angemessenen Barbetrages als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen nach § 35 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) auch für die Zeit vom 31.10.2005 bis zum 22.02.2006. Zwar war während des Aufenthaltes in der Klinik F der größte Teil des laufenden Lebensunterhaltes des Klägers, vor allem Unterkunft und Ernährung, durch die Einrichtung gedeckt. Jedoch war der Kläger, der über kein anderweitiges Einkommen verfügt, nicht in der Lage, die laufenden Bedürfnisse, die nicht von der Einrichtung befriedigt wurden, zu decken. Das Vorliegen des entsprechenden Bedarf ist auch über den vom Beklagten bereits anerkannten Zeitraum vom 21.02.2006 bis zum 21.03.2006 hinaus zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Anspruch ist gegenüber dem Beklagten auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II war. Der Leistungsausschluss nach § 21 SGB XII bzw. § 5 Abs. 2 SGB II greift vorliegend nicht ein. Denn gemäß § 7 Abs. 4 SGB II in der Fassung bis zum 31.07.2006 (a. F.) erhält keine Leistung nach dem SGB II, wer fü...