Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 20.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die von der Klägerin übernommenen Buß- und Verwarngelder (einschließlich Steuern) erhebt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen, das im internationalen Frachtverkehr tätig ist. Im Juni 2005 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 20.09.2005 forderte sie Beiträge in Höhe von insgesamt 21.070,72 EUR nach. 18.214,48 EUR entfielen auf Beiträge für die Übernahme von Buß- und Verwarngeldern, die wegen Lenkzeitverstößen der Fahrer in Belgien und Frankreich angefallen waren. Die Beklagte führte aus, bei der Erstattung dieser Beträge handele es sich um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Bei der von der Klägerin im Anhörungsverfahren angeführten Entscheidung des BFH vom 07.07.2004 - VI R 29/00 - handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die für die Erstattung von Buß- und Verwarngeldern wegen Lenkzeitüberschreitungen im Ausland keine Anwendung finde.
Im Widerspruchsverfahren berief die Klägerin sich weiterhin auf die genannte Entscheidung des BFH.
Mit Bescheid vom 22.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, bei denen erhöhte Schadensrisiken oder sogar Gesundheitsgefährdungen vorlägen, sei bei Übernahme des Bußgeldes von Arbeitslohn auszugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 20.06.2007 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, die Lenkzeitüberschreitungen seien ausschließlich ihrem Verantwortungsbereich zuzuweisen, sie seien durch eine entsprechende Disposition erforderlich gewesen und beruhten sämtlich auf der Anweisung an die Fahrer, bestimmte Güter noch rechtzeitig zum Kunden zu bringen. Die sofortige Zahlung der Geldbußen sei zudem im dringenden Interesse der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin gewesen, weil andernfalls die Fahrzeuge nicht hätten weiterfahren können. Die Erstattung von Geldbußen seien daher kein Lohn für geleistete Arbeit, sondern der Ersatz betriebsbezogener Auslagen, die den Fahrern anlässlich ihrer betrieblichen Tätigkeit entstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 20.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die von der Klägerin übernommenen Buß- und Verwarngelder (einschließlich Steuern) erhoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich ergänzend auf das Urteil des LSG NRW vom 20.06.2007 - L 11 (8) R 75/06 sowie den Beschluss des Sächsischen LSG vom 04.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-ER.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die von der Klägerin übernommenen Buß- und Verwarngelder (einschließlich Steuern) erhebt.
Allerdings ist die Entscheidung formell rechtmäßig. Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Jedoch fehlt der Beklagten für die angegriffene Beitragsnachforderung eine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage. Der Umfang der Beitragspflicht bei versicherungspflichtig Beschäftigen richtet sich für alle Zweige der Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt (§§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 162 Nr. 1 SGB VI, 342 SGB III, 57 Abs. 1 SGB XI). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenen Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Lohnsteuerfreie einmalige Zuwendungen sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der auf § 17 SGB IV gestützten Sozialversicherungsentgeltverordnung dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Die von der Klägerin vorgenommenen Ersta...