Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Rentner. Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Gesetzesbegründung zum GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003 (BGBl I, 2190) lässt nicht den Schluss zu, 0,5 Prozentpunkte des zusätzlichen seit 1.7.2005 geltenden Beitragssatzes von 0,9 % dienten der Finanzierung des Krankengeldes. Vielmehr ist an mehreren Stellen der Begründung des GMG und des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz - ZFAG - vom 15.12.2004 (BGBl I, 3445) zum Ausdruck gebracht, dass der zusätzliche Beitragssatz zur allgemeinen Finanzierung des Gesundheitswesens unabhängig von einzelnen Leistungen bestimmt ist.
2. Die Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % in der Krankenversicherung der Rentner ab 1.7.2005 und die Auferlegung dieses Beitrages allein auf die Rentner gemäß § 249a Halbs 2 SGB 5 ist auch im Umfang von 0,5 Prozentpunkten nicht verfassungswidrig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Beitragserhebung in der Krankenversicherung (KV) der Rentner und die Höhe des daraus resultierenden Zahlbetrags zweier Renten ab 01.07.2005.
Die am 00.00.1939 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Altersrente in Höhe von (derzeit) 677,03 EUR brutto. Sie ist bei der Beigeladenen krankenversichert. Durch (undatierte) Rentenanpassungsmitteilung wurde mit Wirkung ab 01.07.2005 der allgemeine Beitragssatz zur KV von 13,9% (hälftiger Beitragsanteil der Klägerin: 47,05 EUR) auf 13% (Beitragsanteil der Klägerin: 44,00 EUR) gesenkt und zugleich ein von der Klägerin allein zu tragender zusätzlicher KV-Beitrag von 0,9% (6,09 EUR) erhoben. Dadurch minderte sich der monatliche Rentenzahlbetrag für beide Renten um 3,04 EUR.
Dagegen legte die Klägerin am 18.06.2005 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, durch den zusätzlichen KV-Beitrag von 0,9% solle u.a. die alleinige Finanzierung des Krankengeldes durch die Versicherten erfolgen. Da sie als Rentenbezieherin keine Anwartschaft auf Krankengeld habe, würden ihr Beiträge zugemutet, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf eine entsprechende Leistung habe. Sie halte deshalb die Beitragsforderung für rechtswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 zurück. Sie verwies auf die dem zusätzlichen KV-Beitrag zugrundeliegende Vorschrift des § 241a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie meinte, dieser zusätzliche, von den Versicherten allein zu tragende Beitrag diene nicht der alleinigen Finanzierung des Krankengeldes; er werde vielmehr - unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen und unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder nicht - als Solidarbeitrag aller Mitglieder an den gestiegenen Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenkassen erhoben. Zum Ausgleich dieser zusätzlichen Beitragsbelastungen hätten die gesetzlichen Krankenkassen den allgemeinen Beitragssatz um 0,9 Prozentpunkte gesenkt. Da die Rentner den (allgemeinen) Pflichtbeitrag zur Krankenversicherung nur zur Hälfte, den zusätzlichen Beitragssatz jedoch alleine tragen müssten, ergebe sich für sie eine Minderung des Rentenzahlbetrages um 0,45 Prozentpunkte.
Dagegen hat die Klägerin am 15.12.2005 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes, soweit dieser mehr als 0,4% beträgt. Sie meint, von dem zusätzlichen KV-Beitragssatz von 0,9% seien 0,4 Prozentpunkte für die Aufwendungen der Krankenkassen für den Zahnersatz und 0,5 Prozentpunkte zur Finanzierung des Krankengeldes bestimmt. Soweit der zusätzliche Beitragssatz im Umfang von 0,5 Prozentpunkten zur Finanzierung des Krankengeldes auch von den Rentnern erhoben werde, verletze dies den Gleichheitsgrundsatz; Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung würden gegenüber den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund benachteiligt. Denn einem dort versicherten Rentner könne eine entsprechende Gegenleistung in Form eines Krankengeldes im Gegensatz zum erwerbstätigen Versicherten nicht erbracht werden. Die Rentner seien durch die in der Vergangenheit erfolgte Beitragsleistung ihrer Solidaritätsverpflichtung nachgekommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 zu verurteilen, die Minderung des Rentenzahlbetrages ab 01.07.2005 insoweit zurückzunehmen, als hierbei eine Kürzung um mehr als 0,4 Prozentpunkte erfolgt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstige...