Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnungsmethode beim Anspruch auf Kinderzuschlag
Orientierungssatz
Die Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG sieht nicht grundsätzlich eine Bedarfsberechnung i. S. des SGB 2 vor. Zweck der Vorschrift ist u. a., zu vermeiden, dass neben dem Kinderzuschlag Arbeitslosengeld 2 gezahlt werden muss. Die Vorschrift stellt sicher, dass eine Bedarfsgemeinschaft, die wegen der Unterhaltspflicht für Kinder trotz der Zahlung von Kinderzuschlag hilfebedürftig i. S. des SGB 2 wäre, keinen Kinderzuschlag erhält.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2006 verurteilt, Kinderzuschlag wie folgt zu zahlen: Für August 2005 476,- EUR für September 2005 560,- EUR für Oktober 2005 441,- EUR für November 2005 539,- EUR für Juni 2006 322,- EUR. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Die am 00.00.1960 geborene Klägerin ist Mutter von zehn Kindern, von denen sechs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in einem Haushalt mit der Klägerin leben. Die Klägerin ist mit dem am 00.00.1965 geborenen S. S. verheiratet, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat. Die Beklagte bewilligte antragsgemäß Kinderzuschlag von Januar 2005 bis Juni 2005 in Höhe von 728,- EUR monatlich. Mit Bescheid vom 08.09.2005 lehnte sie die Zahlung von Kinderzuschlag für Juli 2005 zunächst ab, mittlerweile ist für diesen Monat jedoch Kinderzuschlag bewilligt.
Mit Bescheid vom 04.10.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung von Kinderzuschlag ab. Sinngemäß bezieht sich diese Entscheidung auf die Zeit ab August 2005. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag mehr, weil das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft über deren Gesamtbedarf liege.
Im Widerspruchsverfahren bezweifelte die Klägerin die Richtigkeit der Berechnung des Anspruchs durch die Beklagte und reichte Lohnabrechnungen für Folgemonate ein.
Mit Bescheid vom 13.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausgehend vom Bruttoeinkommen im Juni 2005 führte sie aus, dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.598,92 EUR stehe ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.727,87 EUR gegenüber mit der Folge, dass das Einkommen den Gesamtbedarf übersteige.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 06.07.2006 erhobene Klage. Die Beklagte hat im Klageverfahren einen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Dezember 2005, Januar bis April 2006, Juli bis Oktober 2006 und Dezember 2006 anerkannt. Hinsichtlich der Monate Mai 2006 und November 2006 wird Klage nicht erhoben.
Die Klägerin meint, aus der Höhe des Einkommens ergäbe sich ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Sie beantragt,
den Bescheid vom 04.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag wie folgt zu zahlen: Für August 2005 476,- EUR, für September 2005 560,- EUR, für Oktober 2005 441,- EUR, für November 2005 539,- EUR und für Juni 2006 322,- EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist hinsichtlich der noch streitigen Monate auf Berechnungsmethode und meint, diese Methode sei rechtmäßig und stehe einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Ansprüche auf Kinderzuschlag von August 2005 bis Juni 2006 haben sowohl ein Verwaltungs- als auch Widerspruchsverfahren stattgefunden. Zwar geht weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Widerspruchsbescheid hervor, auf welche Monate sich die Entscheidung beziehen soll, da die Beklagte jedoch von Januar bis Juli 2005 Kinderzuschlag zahlt und der Widerspruchsbescheid vom 13.06.2006 resultiert, sind die angefochtenen Bescheide dahingehend auszulegen, dass der Anspruch für streitgegenständliche Monate abgelehnt wird.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kinderzuschlag in der beantragten Höhe für die streitigen Zeiträume.
Personen erhalten gemäß § 6 a BKGG Kinderzuschlag für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen i. S. d. §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKGG ist zwischen den Beteiligte...