Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Verletztenrente aufgrund Wehrdienstbeschädigung in der DDR
Orientierungssatz
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die wegen einer bei der Nationalen Volksarmee der DDR erlittenen Wehrdienstbeschädigung gewährt wird, ist in voller Höhe als Einkommen gem § 11 SGB 2 zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.
Nachgehend
Tenor
1. |
|
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
|
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
3. |
|
Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Unfallrente des Klägers als Einkommen gem. § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ... 1947 geborene Kläger erlitt bei der ehemaligen Nationalen Volksarmee der DDR als Wehrpflichtiger eine Wehrdienstbeschädigung in Form einer dauernden Lärmschwerhörigkeit. Er erhielt vom Träger der Sozialversicherung der DDR von 1970 bis 1990 eine Rente in Höhe von 456,00 Mark, ab dem 01.01.1991 in Höhe von 526,00 DM nebst Kinderzuschlag in Höhe von 91,20 DM. Diese Rente wurde in die gesetzliche Unfallversicherung überführt, so dass er nunmehr von der zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft eine Unfallrente in Höhe von 647,35 € bezieht.
Mit Bescheid vom 14.02.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 in Höhe von 239,39 € monatlich. Die Unfallrente wurde dabei vollständig als Einkommen angerechnet. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2006 Widerspruch ein.
Durch Änderungsbescheid vom 08.06.2006 setzte die Beklagte die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.07.2006 auf 191,39 € monatlich und mit Änderungsbescheid vom 26.06.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.07.2006 auf 173,39 € monatlich neu fest. Zum genauen Inhalt der Bescheide wird auf Bl. 99 ff., Bl. 124 ff. sowie auf Bl. 137 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Durch Bescheid vom 07.08.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 173,39 € monatlich. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2006 Widerspruch ein.
Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 01.02.2006 bis 31.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 16.02.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 zurück. Zum genauen Inhalt des Widerspruchsbescheids wird auf Bl. 155 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die hiergegen am 05.09.2006 beim Sozialgericht Altenburg erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen S 27 AS 2447/06 geführt.
Mit Änderungsbescheid vom 01.09.2006 setzte die Beklagte die Leistungshöhe für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.01.2007 auf 158,39 € monatlich neu fest. Der Widerspruch vom 27.08.2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2006 durch die Beklagte zurückgewiesen. Zum genauen Inhalt des Widerspruchsbescheids wird auf Bl. 181 ff. der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 13.12.2006 erfolgte sodann eine Neufestsetzung der Leistungshöhe für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.01.2007 auf 166,05 € monatlich.
Die am 22.12.2006 beim Sozialgericht Altenburg eingegangene Klage wird unter dem Aktenzeichen S 27 AS 3551/06 geführt.
Das Gericht hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 27.02.2007 die Verfahren S 27 AS 2447/06 und S 27 AS 3551/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) miteinander verbunden.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zu Unrecht die Unfallrente als Einkommen berücksichtigt habe. Nach § 11 Abs. 1 SGB II würden Wehrdienstopfer aus den alten Bundesländern nach den §§ 80 ff. Soldatenversorgungsgesetz (SVG) mit ihren Wehrdienstbeschädigungsgrundrenten anrechnungsfrei gestellt, während dessen Betroffene aus den neuen Bundesländern, die zu DDR-Zeiten eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben und deren Rente in eine Unfallrente überführt wurde, eine Schlechterstellung dadurch erführen, dass ihre Unfallrente als Einkommen angerechnet wird. Dies stelle einen Grundgesetzverstoß und eine Diskriminierung der Betroffenen aus den neuen Bundesländern dar.
Der Kläger beantragt,
|
1. |
|
den Bescheid vom 14.02.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.06.2006 und 26.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2006 sowie den Bescheid vom 07.08.2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.12.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.02.2006 bis 31.01.2007 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Grundfreibetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz zu zahlen. |
|
2. |
|
die Sprungrevision zuzulassen. |
D...