Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähiger Personenkreis. Leistungsausschluss bei Unterbringung im elterlichen Haushalt. auswärtige Unterbringung nur während der Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die einschränkende Regelung des § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3, wonach die Unterbringung im Haushalt der Eltern eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe ausschließt, verletzt nicht das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
2. Die Regelung des § 64 Abs 1 S 3 SGB 3, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist, ist verfassungskonform.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Seit ... 2010 absolviert der 1990 geborene Kläger eine voraussichtlich noch bis ... 2014 fortdauernde Berufsausbildung zum C... bei der C..., Werk Z... Während die theoretische Ausbildung sowie die SBG-Schulungen in D... bzw. R... stattfinden, erfolgt die praktische Ausbildung im Betrieb in Z... . In Zeiten des Berufsschulunterrichts bzw. der SBG-Schulungen ist der Kläger im Internat in D... untergebracht, während er in Zeiten seiner praktischen Ausbildung in Z... im Haushalt seiner Eltern in A... lebt.
Am 05.08.2010 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, seine Berufsausbildung zum C... im Wege der Gewährung von BAB ab 09.08.2010 zu fördern.
Mit Bescheid vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung mit der Begründung ab, die gesetzlich normierten Voraussetzungen seien deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger während der betrieblichen Ausbildung im elterlichen Haushalt untergebracht sei.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 14.09.2010 Widerspruch ein und verwies darauf, dass er während seiner theoretischen Ausbildung in D... bzw. R... auswärtig untergebracht sei. Dies deshalb, weil die Ausbildungsstätten in D... R... von seinem Wohnsitz A... aus nicht in angemessener Zeit zu erreichen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung als unbegründet zurück, die in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) normierten Fördervoraussetzungen seien nicht erfüllt. Eine Förderung allein der theoretischen Ausbildungsphasen in D... sei ausgeschlossen.
Die Bevollmächtigten haben namens und in Vollmacht des Klägers am 06.10.2010 Klage erhoben und tragen im Wesentlichen vor, die gesetzlichen Beschränkungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB III erschienen verfassungsrechtlich bedenklich. Insoweit lägen Verstöße gegen Artikel 3, 12 und 20 des Grundgesetzes (GG) vor.
Der Kläger beantragt;
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2010 zu verurteilen, ihm Berufsausbildungsbeihilfe ab 09.08.2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte verbleibt bei ihrem bisherigen Standpunkt und beantragt;
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 17.05.2011, die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf BAB ab 09.08.2010 zusteht. Mit dem Einwand, sowohl die Norm des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III als auch die Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III verstießen gegen höherrangiges Recht, kann der Kläger nicht gehört werden.
Auszubildende haben nach § 59 SGB III in der bis 17.09.2010 geltenden Fassung Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum forderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3).
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 01.08.2010 geltenden Fassung wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (Nr. 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zei...