Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit. grob fahrlässige unvollständige Angaben. Verschweigen des Bezugs einer ausländischen Altersrente. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei Bezug einer Rente wegen Alters. Ausschluss der Rücknahme aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB 10. Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
Soweit die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB 10 reicht, schließt sie eine Aufhebung bzw Rücknahme der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch hat, nach den §§ 44 ff SGB 10 und einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB 10 aus.
Tenor
1. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Januar 2014 wird insoweit aufgehoben, wie die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu viel gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Höhe von insgesamt 2.424,98 € verlangt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheides der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) wegen des Zusammentreffens mit einer russischen Altersrente der Klägerin sowie eine Rückforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von insgesamt 2.699,18 €.
Die Kläger erhält seit dem 10. November 2004 nach ihren eigenen Angaben tatsächlich eine russische Altersrente.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit einem Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Klägerin für den Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 465,23 €.
Dabei wies die Beklagte sowohl im Rahmen der Erstantragstellung wie auch in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2006 über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, der Beklagten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig mitzuteilen und der Beklagten ebenfalls jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mitzuteilen.
Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten erst in einem Fragebogen vom 14. August 2012 an, dass die Klägerin seit dem 10. November 2004 eine russische Altersrente tatsächlich laufend bezieht.
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2013 dazu an, dass die Beklagte beabsichtige, den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X wegen des Zusammentreffens mit der an die Klägerin tatsächlich gezahlten russischen Altersrente vollständig zurückzunehmen und die für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.699,18 € von der Klägerin in voller Höhe zurückzufordern.
Die Beklagte nahm den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 mit einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 5. April 2013 und mit einem Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014 gegenüber der Klägerin vollständig zurück und verlangte die Rückzahlung von insgesamt 2.699,18 € wegen der in den Monaten Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung § 45 Abs. 1 SGB X verpflichtet gewesen sei, den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X wegen des Zusammentreffens mit der an die Klägerin tatsächlich gezahlten russischen Altersrente vollständig zurückzunehmen und die von der Beklagten für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.699,18 € zurückz...