Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem. Auslandsstudium in Sowjetunion
Orientierungssatz
Zur Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß § 5 AAÜG für die Zeit eines Auslandsaufenthalts zu Fortbildungszwecken mit Bezug eines Stipendiums festzustellen ist, wenn ein einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnendes Beschäftigungsverhältnis während dieser Zeit ruht, der Auslandsaufenthalt nicht dem Erwerb eines Abschlusses oder Titels dient und an Forschungsprojekten mitgearbeitet wird.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger vom 17. März 1969 bis zum 28. Februar 1970 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger schloss 1964 sein Physik-Studium mit der Diplom-Prüfung ab und war anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Hochschule (TH) M tätig. Im Januar 1969 promovierte er im Fach Physik und erlangte den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften.
Mit Wirkung ab dem 17. März 1969 wurde der Kläger für ein Jahr in die Sowjetunion delegiert. In den aus der damaligen Zeit vorliegenden Unterlagen wird dieser Aufenthalt als Zusatzstudium bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der TH M war nicht unterbrochen. Von der TH M wurde dem Kläger jedoch kein Entgelt gezahlt. Er erhielt ein Stipendium in Höhe von 80 % seines letzten Gehaltes durch das Ministerium für Hochschulwesen. Außerdem erhielt er pro Monat 120 Rubel. Im Sozialversicherungsausweis sind vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen als versicherungspflichtiger Arbeitsverdienst 600 Mark monatlich eingetragen. Unter Bezeichnung der Tätigkeit ist "Auslandsstudium" vermerkt. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung handelte es sich bei dem Zusatzstudium um eine Weiterbildungsmaßnahme, für die keine Abschlussprüfung vorgesehen war.
Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes befand sich der Kläger bis Juli 1970 auf Stellensuche und war sodann ab August 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der F Universität ... beschäftigt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. September 1999 den Zeitraum vom 15. Oktober 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen fest. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 nahm sie den genannten Feststellungsbescheid hinsichtlich der Zeit vom 17. März 1969 bis zum 31. Juli 1970 nach entsprechender Anhörung des Klägers zurück.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, soweit die Feststellung des Zeitraums vom 16. März 1969 bis zum 28. Februar 1970 betroffen war. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2001 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Feststellung von Zusatzversorgungs-Zeiten sei nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung möglich, während es sich bei der betreffenden Zeit um eine Ausbildungszeit gehandelt habe.
Der Kläger hat am 21. Februar 2001 Klage erhoben. Diese begründet er damit, es habe sich entgegen der Bezeichnung bei dem Auslandsaufenthalt nicht um ein Studium, sondern um eine entgeltliche Forschungstätigkeit gehandelt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2001 aufzuheben, soweit darin der Bescheid vom 9. September 1999 hinsichtlich des Zeitraumes vom 17. März 1969 bis zum 28. Februar 1970 zurückgenommen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 9. September 1999 liegen nicht nur hinsichtlich der Zeit der Stellensuche vom 1. März 1970 bis zum 31. Juli 1970, sondern auch hinsichtlich der Zeit des Auslandsaufenthaltes vom 17. März 1969 bis zum 28. Februar 1970 vor.
Gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Für die Rücknahme müssen bestimmte, in den Absätzen 2 bis 5 des § 45 SGB X geregelte weitere Voraussetzungen vorliegen. D...