Nachgehend
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beim Zusammentreffen dieser Rente mit einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1941 geborene Kläger erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm erstmals mit Rentenbescheid vom 2. Februar 1995 bewilligt worden ist. Außerdem erhält er Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, die von der Großhandels- und Lagerei-BG zur Auszahlung gebracht wird und auf einem Arbeitsunfall in der ehemaligen DDR beruht, der einen Körperschaden von 25 % zur Folge hatte.
Schon im Rentenbescheid vom 2. Februar 1995 wurde von der Beklagten wegen des Zusammentreffens von Rente der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt, in welchem Maße die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Auszahlung zu bringen war. Sie ermittelt dabei den Grenzbetrag bis zu dem die zusammentreffenden Leistungen gewährt werden, indem sie die Grundrente bei einer MdE von 30 v. H. nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Berücksichtigung der Abschläge für das sog. Beitrittsgebiet nach § 84a BVG ermittelte. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde mit Bescheid vom 17. Mai 1995 neu berechnet; dabei wurde ebenfalls der Grenzbetrag unter Verwendung der dem MdE-Grad der Unfallversicherung entsprechenden MdE der Rente nach dem BVG (30 %) unter Berücksichtigung der Regelung des § 84a BVG errechnet.
Die gleiche Rechenweise nahm die Beklagte im Rentenbescheid vom 9. Februar 1996 vor.
Der Kläger hatte sich gegen diese Bescheide nicht gewandt.
Mit Antrag vom 7. August 2001 bat er jedoch um die Überprüfung der Rentenhöhe nach § 44 SGB X wegen der Höhe des Freibetrages, gemeint war dabei offensichtlich der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Der Kläger berief sich dabei auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. März 2000 (Az.: 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96). Nach diesen Entscheidungen sei davon auszugehen, dass es ab dem 1. Januar 1999 (im vereinten Deutschland) nur noch eine einheitliche Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes gebe. Dies ergebe sich auch aus der 9. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 21. Juni 2000 (Bundesgesetzblatt I, Nr. 28). Dort sei eine Unterscheidung von Grundrenten “West” und “Ost” im Gegensatz zu früheren Verordnungen nicht mehr erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht habe die Regelung des § 84a BVG, der die Absenkung der Grundrente für das Beitrittsgebiet gesehen habe, ab dem 1. Januar 1999 für verfassungswidrig erklärt.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Änderung des Rentenbescheides ab. Zur Begründung führte sie (lapidar) aus, die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Der Kläger wandte sich dagegen mit Widerspruch vom 5. November 2001, den er ausführlich mit Schriftsatz vom 28. November 2001 begründete.
Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Berücksichtigung von höheren Grundrentenbeträgen nach dem “BVG West” sei (auch) für die Zeit ab 1. Januar 1999 bei der Anwendung von § 93 SGB VI ausgeschlossen. Auch über den 31. Dezember 1998 sei von der niedrigeren Grundrente nach BVG “Ost” auszugehen, weil sich der Kläger am 18. Mai 1990 im Betrittsgebiet aufgehalten habe.
Der Kläger wendet sich dagegen mit der Klage vom 26. Februar 2002, die am Folgetag bei Gericht eingegangen ist.
Das Verfahren wurde im Hinblick auf das Revisionsverfahren B 4 RA 32/02 R im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 22. Januar 2003 zum Ruhen gebracht, auf Antrag des Kläger-Bevollmächtigten vom 7. Mai 2003 wieder aufgerufen und fortgeführt.
Die Klägerseite sieht sich durch Entscheidungen des Bundessozialgerichtes, nämlich des 4. Senates (Az.: B 4 RA 32/02 R vom 10.04.2003) und des 13. Senates (Az.: B 13 RJ 5/03 R vom 20.11.2003) in seiner Auffassung bestätigt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 2. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Anrechnung der Unfallrente ab dem 01.01.1999 den Freibetrag wegen dem Zusammentreffen der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI unter Verwendung des Freibetrages, ausgehend von der ungekürzten Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu bilden und die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung dementsprechend zur Auszahlung zu bringen,
hilfsweise,
die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie a...