Entscheidungsstichwort (Thema)

Carl-Zeiss-Stiftung Jena. Gleichstellungsantrag. Neuberechnung

 

Orientierungssatz

Die Rentenversicherungsträger werden durch § 4 ZVsG nicht berechtigt, in den Fällen der Versicherten, die Pensionsansprüche nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung erworben und keinen Gleichstellungsantrag gestellt haben, eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen (Anschluß an BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 29/97 R). Dabei ist gleichgültig, ob der Anspruch zuvor ab 1.1.1992 in dem Pauschalverfahren nach § 307a SGB 6 oder bereits nach der Regelungen des SGB 6 festgestellt wurde.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, daß sein Rentenanspruch nicht bereits zum März 1994 festgestellt wurde.

Der am 12.02.1929 geborene Kläger ist von Beruf Techniker. Seit dem Januar 1943 war er in der Firma C Z bzw. VEB C Z J beschäftigt und erwarb sich hierdurch Pensionsanwartschaften nach dem Pensionsstatut der C-Z-Stiftung. Seit dem 01.10.1990 befand sich der Kläger im Vorruhestand und bezog Vorruhestandsgeld.

Im März 1993 beantragte der Kläger Regelaltersrente, die mit Bescheid der Beklagten vom 08.02.1994 ab 01.03.1994 in Höhe von 1713,56 DM gezahlt wurde. Das Stammrecht auf Altersrente errechnete sich aus 54.8231 persönlichen Entgeltpunkten.

Mit Schreiben vom Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die E-A-Stiftung sie davon unterrichtet habe, daß er, der Kläger, Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der C-Z-Stiftung erworben und eine Abfindung hierfür erhalten habe, aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente beziehe und einen Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt wurde. Nunmehr sei eine Neufeststellung der Rente vorzunehmen. Bis zur Neufeststellung der Rente sei nach der Regelung des § 4 Abs. 1 ZVsG ein Erhöhungsbetrag, der sich aus der Rentenanpassung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebe, nicht an den Berechtigten auszuzahlen. Gleichzeitig verrechnete die Beklagte angeblich zu viel gezahlte Rentenbeträge.

Im Dezember 1996 und mit Schreiben vom 24,03.1997 teilte die E-A-Stiftung als Versorgungsträger nochmals der Beklagten mit, daß der Kläger einen Gleichstellungsantrag nicht gestellt habe.

Mit Rentenbescheid vom 02.01.1998 stellte die Beklagte den Anspruch ab 01.03.1998 nach dem ZVsG neu fest, und zahlte ab dann 2063.58 DM. Das Rentenstammrecht errechnete sich aus 55,0700 persönlichen Entgeltpunkten. Die Erhöhung kam durch die Berücksichtigung weiterer Überentgelte zustande.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, weil seiner Auffassung nach der Rentenanspruch zu spät festgestellt worden sei. Bei einer früheren Feststellung hätte er eine Nachzahlung zu erwarten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 10.03.1998 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, daß sein Rentenanspruch in Höhe von 55,0700 persönlichen Entgeltpunkten ab 01.03.1994 festgestellt werden müsse. Der Kläger verweist auf den Schrift- und Telefonverkehr mit der Beklagten. Er sei mehrfach darauf hingewiesen worden, daß eine spätere Neuberechnung nicht zu seinem Nachteil ausfalle. Vielmehr würden sämtliche offenen Rentenbeträge nachgezahlt werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 02.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 die Beklagte zu verurteilen, den Anspruch ab 01.03.1994 aus mindestens 55,0700 PEP festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid. Die Neuberechnung beruhe auf § 4 ZVSG. Die E-A-Stiftung habe der Beklagten mitgeteilt, daß der Kläger einen Gleichstellungsantrag nicht gestellt habe. Somit sei eine Neufeststellung der Altersrente nach den Vorschriften des § 4 ZVSG vorzunehmen. Die Neuberechnung erfolge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZVSG für Zeiten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folge, in dem der Bescheid über die neuberechnete Rente bekannt gegeben werde. Der Neufeststellungsbescheid sei dem Kläger im Januar 1998 zugestellt worden, so daß zutreffend die Zahlung der neu festgestellten Rente ab 01.03.1998 beginne.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 ZVsG sei grundsätzlich vom Ablauf des Kalendermonats an, der dem Monat folge, in dem Versorgungsträger der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ZVsG erstattet habe, bis zum Beginn der neuberechneten Rente, ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassung nach den Vorschriften des SGB VI ergebe, an den Berechtigten nicht auszuzahlen. Dies gelte selbst in den Fällen, in denen wie bei dem Kläger die neuberechnete Rente nach dem SGB VI höher sei, als der maßgebende bisherige Rentenbetrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und ...

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