Verfahrensgang

BSG (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen B 4 RA 12/04 R)

 

Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 faktisch der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz angehört hat und die Beklagte in Folge dessen die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu ermitteln und durch Bescheid festzustellen hat.

Die am 1943 geborene Klägerin schloss den Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen G.… am 30. Juni 1967 erfolgreich ab und erhielt damit das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen; dieser Abschluss wurde mit Urkunde des Thüringer Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 8. Februar 1993 als gleichwertig mit dem Ausbildungsabschluss eines Diplom-Ingenieurs (FH) anerkannt.

Die Klägerin war vom 1. September 1967 an als Bauingenieurin im VEB Industriebauprojektierung D.… tätig gewesen; diese Tätigkeit beendete sie zum 31. Dezember 1968; ab 1. Januar 1969 war sie Bauingenieurin im volkseigenen Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie im Betriebsteil Industriebauprojektierung; diese Tätigkeit wurde von ihr bis zum 30. April 1969 ausgeübt. Ab 1. Juni 1969 war die Klägerin als Bauingenieurin für Bauwirtschaft tätig im Kombinatsbetrieb Industriebauprojektierung des volkseigenen Bau- und Montagekombinates E.… Ab 1. Januar 1973 war sie hier Bauingenieurin und Kostenplanerin, ab 1. Januar 1987 Bauingenieurin im Bereich Bauwirtschaft bzw. Kostenplanung. Die Entgelt-Eintragungen im SV-Ausweis sind bereits am 30. Juni 1990 von der Firma I.… GmbH gestempelt worden.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Überführung von Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen mit der Begründung ab, die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.

Die Klägerin wandte sich dagegen mit Widerspruch vom 16. Juli 2002 und führte zur Begründung aus, dass sie in einem Baubetrieb, nämlich dem Bau- und Montagekombinat als Diplom-Ingenieurin gearbeitet habe und damit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten seit dem 1. September 1967 erfülle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin sei im Juni 1990 in einem Projektierungs- und Rationalisierungsbetrieb tätig gewesen und deshalb nicht von dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst gewesen.

Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Klage vom 18. März 2003, die am 20. März 2003 bei Gericht eingegangen ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob sie in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei, sei das Kombinat, bei dem es sich offensichtlich um einen Baubetrieb gehandelt habe; hilfsweise sei auch bezogen auf den Beschäftigungsbetrieb den VEB Industriebauprojektierung davon auszugehen, dass sie in den Anwendungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz falle, denn die Projektierung sei wichtiger als die eigentliche Bauausführung gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 8. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit von 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte zu ermitteln, mit Bescheid festzustellen und dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen der angegriffenen Bescheide.

Aus den Auszügen des Registers der volkseigenen Wirtschaft, jetzt verwahrt beim Handelsregister beim Amtsgericht Erfurt ergibt sich, dass das volkseigene Bau- und Montagekombinat (BMK) E.… zahlreiche in der Rechtsform von VEB geführte sog. Kombinatsbetriebe (KB) umfasste, unter anderem auch den VEB KB Industriebauprojektierung E.… Dieser KB wurde laut Änderungsantrag vom 2. Mai 1990 zum 1. Mai 1990 umbenannt in VEB T.… Architektur- und Ingenieurbüro für Bauplanung. Aus dem Eintrag ergibt sich weiterhin, dass dieser VEB mit Wirkung zum 29. Juni 1990 in die Fa. T.… GmbH Architektur- und Ingenieurbüro für Bauplanung, Sitz E.… umgewandelt wurde. Nach dem Registereintrag ist diese GmbH dadurch entstanden, dass sich der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene volkseigene Betrieb T.… Architektur- und Ingenieurbüro für Bauplanung mit Umwandlungserklärung vom 16. Juni 1990 auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitelgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt Teil I, Nr. 14, S. 107) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt hat; der Gesellschaftervertrag wurde dem Registereintrag zufolge bereits am 16. Juni...

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