Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Abrechnungsprüfung. Entscheidung der Schiedsstelle über Vereinbarung zum Prüfverfahren. Aussetzung des Klageverfahrens bei fehlender Schlichtung
Leitsatz (amtlich)
Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei fehlender Schlichtung nach § 17c KHG.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz vgl BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R.
Tenor
Das Verfahren wird zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens ausgesetzt.
Gründe
Gemäß der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Regelung des § 17 c IV b KHG n. F. ist bei Rechtsstreitigkeiten über einen Forderungswert, der 2.000,00 € nicht übersteigt, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Soweit das Schlichtungsverfahren wegen der derzeit fehlenden funktionsfähigen Schlichtungsausschüsse nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte, liegt nach Ansicht des Gerichts eine Situation vergleichbar der fehlenden Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens gemäß § 78 SGG vor. In diesen Fällen ist nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtssprechung das Verfahren zur Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen (vgl. Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 78 Rn. 8 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 78 Rn. 3 a m. w. N.; BSG, Urteil vom 24.10.2013, Aktenzeichen: B 13 R 31/12 R). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts auch hier entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Fundstellen
Dokument-Index HI7046383 |
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