Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.03.2018 und Widerspruchsbescheid vom 23.07.2018 mit Abänderungsbescheid vom 20.03.2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X).
Der 1949 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und hat von März 1980 bis Oktober 1993 Versicherungszeiten zum deutschen Rentenversicherungssystem zurückgelegt. In Marokko war der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Mehrfach hatte der Kläger beim Beklagten auch nach gerichtlicher Überprüfung erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, bevor die Beklagte auf entsprechenden Antrag vom März 2014 mit Bescheid vom 08.05.2015 Regelaltersrente beginnend zum 01.05.2014 leistete. Dabei errechnete die Beklagte aus den im Zeitraum vom März 1980 bis Oktober 1993 in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten 8,8703 persönliche Entgeltpunkte (pEP) als Grundlage der geleisteten Rentenhöhe. Die vom Kläger in Frankreich von 1972-1979 zurückgelegten Versicherungszeiten blieben dabei bei damaligem Wohnsitz des Klägers in Marokko mangels Geltung der europäischen Wanderarbeitnehmerverordnungen ohne Berücksichtigung.
Der Kläger beschritt anschließend hinsichtlich der Höhe der gewährten Regelaltersrente den Klageweg zumSozialgericht Augsburg, Az. 9 R 1082/15 . Mit rechtskräftigem Urteil vom 29.09.2016 bestätigte das Sozialgericht die Rechtmäßigkeit der Rentengewährung und die Richtigkeit der bewilligten Rentenhöhe.
Mit Schreiben vom 23. 03. 2018 bat die Klägerbevollmächtigte die Beklagte um Überprüfung der Rentenhöhe und Übersendung diverser Verdienstbescheinigungen und Sozialversicherungsausweise.
Mit Bescheid vom 27.03.2018 lehnte die Beklagte die Zuerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten und die Gewährung einer höheren Altersrente ab. Mit Widerspruch vom 27.04.2018 machte die Klägerbevollmächtigte konkret eine weitere Rentenversicherungszeit vom 21.07.1989 bis 18.08.1989 (Aufenthalt in einer Rehabilitation) und für Juni 1986 eine Beitragszeit durch Bezug von Krankengeld geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2018 lehnte die Beklagte eine Abänderung der Rentenberechnung gemäß Bescheid vom 08.05.2015 ab. Sämtliche rentenrechtlich relevante Zeiten seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden, neue Sachverhalte hätten sich nicht ergeben. Die Voraussetzungen des§ 44 SGB X für eine Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung lägen nicht vor.
Nach Klageerhebung vom 09.08.2018 zeigte der Klägerbevollmächtigte am 11.10.2018 einen neuen Wohnsitz des Klägers in Frankreich an. Auf entsprechende gerichtliche Rückfragen bestätigte die Klägerseite eine dauerhafte Wohnsitznahme in Frankreich bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 23.07. 2018
Die Beklagte verwies darauf hin auf einen Wechsel der Zuständigkeit zur zwischenstaatlichen Rentenberechnung auf die deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz und beantragte deren Beiladung.
Mit Beschluss vom 24.05.2019 wurde die deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zum Verfahren beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2019 beantragte die Klägerseite das Ruhen des Verfahrens bis zum Vorliegen einer zwischenstaatlichen Rentenberechnung durch die Beigeladene. Nach entsprechender Zustimmung durch die Beklagte und die Beigeladene ordnete das Gericht mit weiterem Beschluss vom 12.07.2019 das vorläufige Ruhen des Rechtsstreits an. Außerdem bewilligte das Gericht mit Beschluss vom 11.11.2019 im Hinblick auf den Streitgegenstand der Höhe der Rentenleistung insgesamt dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten.
Mit Bescheid vom 20.03.2020 stellte die Beigeladene die bewilligte Rente unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten vom 01.01.1972 bis 31.12.1979 neu fest und übernahm zum 01.04.2020 die laufende Rentenzahlung. Es ergab sich eine Erhöhung der pEP auf 9,0283 Entgeltpunkte. Der Bescheid vom 20.03.2020 werde gegebenenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens.
Nach Fortsetzung des Verfahrens teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger die Klage aufrechterhalte. Er sei auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden zwischenstaatlichen Berechnung der Ansicht, dass nicht alle von ihm zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung seiner persönlichen Entgeltpunkte richtig bewertet worden seien. Auch könne er nicht nachvollziehen, weshalb die französischen Beitragszeiten nur mit dem Faktor 0,622242 Berücksichtigung gefunden hätten. Die Rente reiche nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus.
Das Gericht hörte die Beteiligten nachfolgend zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG an. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbesche...