Leitsatz (amtlich)
Klage auf Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II: unzulässig mangels Beschwer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2000 bis heute.
Die Kläger sind verheiratet und leben zusammen. Sie stehen seit dem 09.01.2009 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II beim Beklagten.
Aufgrund von Meldeversäumnissen der Klägerin hat der Beklagte die Regelleistung der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach um jeweils 10 Prozent abgesenkt. In den Monaten Februar 2012 (60 Prozent) und März 2012 (70 Prozent) war es kumuliert zu Absenkungen der Regelleistungen von mehr als 30 Prozent gekommen. Mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015 (Az.: B 14 AS 19/14 R) wurden die entsprechenden Bescheide aufgehoben, soweit sie die Regelleistungen der Klägerin um mehr als 30 Prozent abgesenkt hatten.
Am 11.02.2014 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg "Klage auf Festsetzung ein Einforderung angemessener entgelter Ersatzleistungen für die Zeiten der Sanktion ab 30 Prozent." Da der Beklagte nicht einsichtig werde, werde auch die Festsetzung der angemessenen entgelten Ersatzleistungen für die Vergangenheit gefordert.
Mit Bescheid vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 lehnte der Beklagte einen Antrag der Kläger vom 14.12.2011 auf Erteilung eines Lebensmittelgutscheins für die Zeit von Januar bis März 2012 ab.
Mit Schreiben vom 20.03.2015 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass beabsichtigt werde, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
Am 31.03.2015 erhoben die Kläger eine weitere Klage zum SG (ursprüngliches Aktenzeichen S 14 AS 326/15) gegen den Bescheid vom 18.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015, mit dem der Beklagte einen weiteren Antrag der Kläger vom 12.02.2015 auf "Bescheidung und Zusendung der entgelten Ersatzleistungen in angemessener Höhe Zeitraum 2000 bis 2015" abgelehnt hatte.
Mit Beschluss vom 21.10.2015 verband das Gericht die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Entscheidung.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 sowie des Bescheides vom 18.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015 zu verurteilen, ihnen für "Zeiten der Sanktion ab 30 Prozent" vom 01.01.2000 bis heute ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, mit Schreiben vom 20.03.2015 gehört. Eine erneute Anhörung nach erfolgter Hinzuverbindung des Klageverfahrens S 14 AS 326/15 war entbehrlich, da der Streitgegenstand beider Klageverfahren identisch ist.
Die auf die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unzulässig. Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2000 bis heute ist eine Beschwer der Kläger nicht ersichtlich.
Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsverletzung der Kläger zumindest möglich erscheint. Vorliegend können den Klägern die geltend gemachten Rechte bereits unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2004 sind Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten bereits deshalb ausgeschlossen, weil das SGB II erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist.
Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 08.01.2009 sind Ansprüche der Kläger ausgeschlossen, da die Kläger nicht im Leistungsbezug beim Beklagten standen. Gemäß § 37 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Der erste Antrag der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II datiert vom 09.01.2009 (vgl. Bl. 1 der Beklagtenakte).
Auch für die Zeit vom 09.01.2009 bis heute sind die Kläger nicht bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rdnr. 20, m.w.N.) nicht mehr beschwert.
Gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB...