Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Amtsermittlung bei fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Amtsermittlung bei fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der am 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt als Dachdecker und Kranführer bis 2007 erwerbstätig gewesen, anschließend war der Kläger arbeitslos.

Er beantragte am 11.09.2008 erstmalig Erwerbsminderungsrente, welche durch Bescheid vom 19.12.2008 unter Auswertung beigezogener medizinischer Behandlungsberichte und gutachterlicher Untersuchungen aus den vorangegangenen BG-Verfahren nach Arbeitsunfall Juli 2005 (MdE 20) sowie einer sozialmedizinischen Untersuchung durch Dr. H. vom 10.12.2008 abgelehnt worden war. Nachdem auch das Widerspruchverfahren erfolglos geblieben war, strengte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 13 R 329/09 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg an, in dessen Rahmen unter anderem das orthopädische Gutachten des Dr. C. vom 15.10.2009 und das nervenärztliche Gutachten der Frau Dr. M. vom 06.11.2009 sowie auf Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch das orthopädische Gutachten des Dr. H. vom 12.08.2010 sowie das nervenärztliche Gutachten des Dr. S. vom 02.08.2010 eingeholt worden waren.

Die orthopädischen Sachverständigen stellten dabei auf orthopädischem Fachgebiet im Wesentlichen ein chronisches Lumbal- und Zervikalsyndrom sowie Gonarthralgien beiderseits mit Kniebeschwerden und Belastungsminderung bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie und Zustand nach Ringbandspaltung des Mittelfingers rechts und Beugesehnenreizungen des linken Zeige- und Ringfingers fest.

Frau Dr. M. kam zum Ergebnis, dass allenfalls eine leichte Anpassungsstörung vorliege, der Sachverständige Dr. S. stellte für den nervenärztlichen Bereich einen leichten depressiven Verstimmungszustand mit Somatisierungen fest.

Alle Sachverständigen kamen einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass sich keine Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter sechs Stunden Arbeit täglich begründen lasse.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 nahm der anwaltlich vertretene Kläger die Klage zurück. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass dem Kläger durch den Vorsitzenden anheimgestellt wurde, sich bei der Beklagten über seinen Versicherungsschutz beraten zu lassen.

Am 30.04.2012 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und verwies auf einen Bericht der Klinik O. über die erfolgte stationäre schmerztherapeutische Behandlung vom 12.07.2010 bis 27.07.2010.

Daraufhin veranlasste die Beklagte die erneute Begutachtung durch den Orthopäden Dr. S.. Dieser stellte eine Omalgie rechts mit partieller Schultersteife sowie das Fortbestehen des HWS- und LWS-Syndroms fest. Im Ergebnis sei der Kläger auch weiterhin in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Kranführer sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich verrichten zu können.

Außerdem veranlasste die Beklagte erneut eine nervenärztliche Begutachtung durch Dr. M. vom 24.09.2012. Darin diagnostizierte Frau Dr. M. eine somatoforme Störung und Anpassungsstörung, die jedoch angepassten leichten Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden nicht entgegenstünden.

Mit Bescheid vom 24.10.2012 lehnte die Beklagte die begehrte Erwerbsminderungsrente ab, weil zum einen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weiterhin keine Erwerbsminderung vorliege, zum anderen aber auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Annahme eines Versicherungsfalls der Antragstellung vom 25.04.2012 mit lediglich 24 Monaten mit Pflichtbeiträgen in der Zeit vom April 2007 bis April 2012 nicht erfüllt seien.

Im Widerspruchverfahren trug der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.03.2013 vor, dass dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung mit anzuerkennendem Versicherungsfall zwischen August 2010 bis Januar 2011 zu gewähren sei. Den Ausführungen beigefügt wurde ein im Schwerbehindertenverfahren eingeholtes orthopädisches Gutachten des Dr. E. vom 07.02.2011, in welchem ihm dieser den zuvor bestehenden Gesamt-GdB von 50 bestätigte.

Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. H. vom 12.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 zurück. Eine Erwerbsminderung sei weiterhin nicht festzustellen, zudem seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Hiergegen erhob der Kläger...

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