Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Übernahme von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.
Der am 1982 geborene Kläger befindet sich seit 01.10.2006 in Hochschulausbildung (Informatikstudium an der Universität A.).
Zuvor absolvierte der Kläger von April 2003 bis September 2006 eine Ausbildung bei der D. in B. im Beamtenverhältnis. Unter Hinweis auf dieses Studium und den Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 S. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -) lehnte das Studentenwerk A. den Antrag des Klägers auf entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 12.03.2007 ab. Der Kläger wurde danach mit Unterhaltsleistungen in Höhe von 400 EUR monatlich von seinen Eltern unterstützt.
Mit Schreiben vom 17.07.2007 beantragte der Kläger erstmals Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge bei der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.07.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II abgelehnt.
Einen Antrag auf Feststellung seiner Bedürftigkeit stellte der Kläger am 10.10.2008 beim Landratsamt Augsburg. Er wies darauf hin, das eine Senkung des Basistarifs von derzeit 410 EUR nur möglich sei, wenn der Sozialhilfeträger bescheinige, dass dieser Beitrag nicht bezahlbar sei. Derzeit sei notgedrungen die Versicherung nur in Höhe von 50 v.H. abgeschlossen worden. Dieses Schreiben leitete das Landratsamt Augsburg an die Beklagte weiter, die dem Kläger mit Schreiben vom 05.12.2008 bestätigte, dass ein offener Bedarf von monatlich 367,67 EUR vorhanden sei und damit Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nach den Einkommensverhältnissen grundsätzlich gegeben sei. Allerdings sei die Gewährung von Leistungen wegen § 7 Abs. 5 SGB II nicht möglich.
Mit Schreiben vom 14.02.2009 stellte der Kläger erneut Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung. Zwar habe die D. Krankenversicherung aufgrund der Bescheinigung vom 05.12.2008 den Beitrag halbiert, aber zugleich die Versicherung auf 100 % angehoben. Dieser Betrag sei außerdem inzwischen mehrfach erhöht worden und betrage nunmehr ab Januar 2009 monatlich 301,46 EUR. Diesen Beitrag könne er aus seinen Einkünften nicht leisten, auch wenn sein Vater die monatliche Unterhaltszahlung inzwischen auf 450 EUR angehoben habe.
Mit Bescheid vom 20.02.2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter erneutem Verweis auf § 7 Abs. 5 SGB II ab. Eine besondere Härte liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB II seien nicht erfüllt.
Seinen Widerspruch vom 05.03.2009 begründete der Kläger damit, dass § 26 Abs. 2 und 3 SGB II in ihren jeweiligen 2. Halbsätzen gerade nicht voraussetzten, dass Leistungen nach dem SGB II bezogen würden, so dass es allein auf die Bedarfslage ankomme und nicht auf einen Leistungsanspruch dem Grunde nach. Die Vorschrift stelle damit lediglich eine Rechtsfolgenverweisung zu § 12 Nr. 1c des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) dar. Eine andere Auslegung mache auch keinen Sinn und würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen, wonach jedermann auch nach der Einführung des Gesundheitsfonds Anspruch auf eine bezahlbare Kranken- und Pflegeversicherung habe. Die hierzu ergangene Durchführungsanordnung der Bundesagentur übersehe insoweit den jeweiligen ebenfalls zum 01.01.2009 eingeführten 2. Halbsatz. Dies habe sich übrigens genau schon aus der bis 31.12.2008 geltenden Fassung in § 26 Abs. 3 ergeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie verweist dabei insbesondere auf die von den Sozialgerichten übernommene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Umfang des Leistungsausschlusses bei einer grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung. Auch bei der Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung handle es sich um einen typischen ausbildungsrechtlichen Bedarf, der durch § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29.05.2009 beim Sozialgericht eingegangenen Klage, mit der zunächst auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Auf Hinweis des Gerichts, dass die allein anfallende Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung auch aus dem Vermögen noch bestritten werden könne, nahm der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2009 den PKH-Antrag zurück.
In der Sache wurde nochmals drauf hingewiesen, das sich der Leistungsanspruch unmittelbar aus § 12 Abs. 1c VAG ergebe, der einen Leistungsbezug nach dem SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gerade nicht voraussetze. Verwiesen wurde auch auf die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf (Seite 260). Anders mache die Vorschrif...