Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid vom 19.03.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.09.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.01.2013 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in folgender Höhe zu gewähren:
für Februar 2013 11,70 €
für Februar 2014 26,35 €
Im Übrigen wird die Klage gegen die Bescheide vom 19.03.2013, 01.07.2013 und 11.09.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am 1945 geborene Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) seit Dezember 2012.
Der Kläger lebt seit 1980 in einem Haus in der A-Straße in A-Stadt. Die Gebäude- und Freifläche beträgt 791 qm. Der Kläger war Eigentümer dieses Hauses. Mit Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 wurde das Eigentum an diesem Hausgrundstück samt Einrichtung des Wohnhauses an die Tochter des Klägers übertragen. Als Gegenleistung wurde ein im Überlassungsvertrag näher geregeltes Wohnungsrecht des Klägers vereinbart.
Der Kläger bezieht als einziges Einkommen eine Altersrente. Sie betrug bis Juni 2013 904,87 € monatlich (einschließlich Zuschuss zur privaten Krankenversicherung), von Juli 2013 bis Juni 2014 907,13 € monatlich und ab Juli 2014 922,28 € monatlich.
Der Kläger hatte bereits im Jahr 2009 Grundsicherungsleistungen beantragt und im Hinblick auf eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2009/2010 erhalten. Im Übrigen war der Anspruch des Klägers wegen übersteigendem Einkommen abgelehnt worden. Das hierzu angestrengte Klageverfahren ist erfolglos geblieben (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.07.2011, Az. L 8 SO 236/10 sowie Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.06.2012, Az. B 8 SO 41/12 B).
Am 07.12.2012, eingegangen beim Beklagten am 10.12.2012, stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Beantragt wurde insbesondere die Übernahme der vollen Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung und 5 Ster Holz. Außerdem müsse die Mischerkombination für Warm- und Kaltwasser ausgetauscht werden, da diese defekt sei und das Wasser über die Innenwand zum darunter liegenden Kellerraum auslaufe.
Der Kläger legte Nachweise über Einkommensteuer im Jahr 2011, Hauslasten und verschiedene Versicherungen vor. Der tatsächliche Beitrag zur Krankenversicherung des Klägers beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum 549,98 € monatlich und zur privaten Pflegeversicherung 42,54 € monatlich.
Mit Schreiben vom 20.12.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich gegenüber dem früheren ablehnenden Bescheid keine Änderungen ergeben hätten, da das Einkommen weiterhin den Bedarf übersteige. Zur Erläuterung war ein Berechnungsblatt beigefügt.
Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2013 Widerspruch ein. Es fehle die Rechtsbehelfsbelehrung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach § 44 SGB X. Mit Schreiben vom 11.02.2013 hob der Beklagte den Verwaltungsakt vom 20.12.2012 auf und forderte vom Kläger weitere Unterlagen an.
Mit weiterem Schreiben vom 26.01.2013, Eingang 27.02.2013, teilte der Kläger u.a. mit, dass die Kosten für Warmwasser derzeit noch nicht ermittelt werden könnten, da die Warmwasserherstellung nicht sichergestellt sei. Das Warmwasser sei früher bei intaktem Heizungsrohr mit der Zentralheizung hergestellt worden. Dies sei nicht mehr möglich, seit das Heizungsrohr in der Mauer geplatzt sei.
Unter dem 11. und 12.03.2013 legten der Kläger und seine Tochter als Eigentümerin eine Bescheinigung der Unterkunftskosten vor. Danach betragen die Nebenkosten für Kanal und Wasser monatlich 13,71 €, für Müll 10,35 € monatlich und für Strom 74,33 € monatlich. Brandversicherung 5,08 € monatlich und Grundsteuer 25,04 € monatlich.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhalte nach § 2 SGB XII keine Grundsicherungsleistungen, da er sich selber helfen könne. Dies ergebe eine Gegenüberstellung des anzuerkennenden Bedarfes und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel. Dem Bescheid ist ein Berechnungsblatt beigefügt, aus dem sich der anerkannte Bedarf ergibt. Demnach wird der Regelbedarf und Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung anerkannt, näher aufgeschlüsselte Unterkunftskosten in Höhe von 132,47 € und 305,16 € für Krankenversicherung, insgesamt 849,03 € monatlich. Dem wird das Einkommen des Klägers in Höhe von 904,87 € gegenübergestellt. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des geplatzten Heizungsrohres ergebe sich ebenfalls nicht, da diese laut Überlassungsvertrag von der Tochter zu tragen seien.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2013 Widerspruch.
Gleichzeitig legte er ein Attest vom 23.05.2012 vor, wonach der Kläger eine Gürtelrose entwickelt habe.
Mit Bescheid v...