Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Produktionsaufgaberente. Beitragsfiktion bis 60. Lebensjahr

 

Orientierungssatz

§ 14 Abs 2 S 1 FELEG in der Fassung vom 29.7.1994, wonach bei Beziehern einer Produktionsaufgaberente die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte nur noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als entrichtet gelten, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052447

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