Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsrecht: Sozialversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung. Abgrenzung einer abhängigen von einer selbständigen Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Auch bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses eines Kommanditisten kommt es entscheidend darauf an, ob der Gesellschafter derart Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann, dass er Maßnahmen gegen sich unterbinden kann. Ungeachtet der Höhe des Gesellschaftsanteils kann ein solcher Einfluss auch dann anzunehmen und damit eine Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung zu verneinen sein, wenn die erfolgreiche Fortführung der Gesellschaft von seinem Verbleib abhängig ist.
2. Einzelfall zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Kommanditisten (hier: Sozialversicherungspflicht bei einer Kommanditgesellschaft zur Ausführung von Schlachtertätigkeiten bejaht).
Tenor
I. Die Klagen gegen den Bescheid vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2013 sowie gegen den Bescheid vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 sowie gegen den Bescheid vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 werden abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen von Statusverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), ob die Tätigkeit der Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung ist bzw. eine selbstständige Tätigkeit und der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss ungarischer Schlachter zum Zweck der Schweine- und Rinderschlachtung. Im Rahmen des Statusantrags nach § 7a SGB IV wurden der Gesellschaftsvertrag sowie der Werkvertrag zwischen der Klägerin und der U. GmbH vorgelegt.
Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei den drei Beigeladenen um selbstständig Tätige handle. Die Personen seien als Kommanditisten an der Klägerin mit einer Kommanditeinlage beteiligt. Gegenstand des Unternehmens sei das Schlachten und Zerlegen von Tierkörpern. Die Kommanditisten seien Kraft ihrer Gesellschafterstellung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung für die Gesellschaft verpflichtet und erbringen ihre Arbeitsleistung im Bereich der Tierschlachtung daher als Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks. Der Werkvertragspartner der Gesellschaft sei die U. GmbH mit Sitz in F-Stadt. Die Gesellschaft erbringe ihre Leistungen aufgrund eines mit dem Auftraggeber geschlossen Werkvertrags in den Betriebsräumlichkeiten des Auftraggebers. Die Modalitäten zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung würden von den Kommanditisten in eigener Regie und in eigener Verantwortung organisiert. Sie seien weder Weisungen des Werksvertragspartners noch Weisungen der Gesellschaft unterworfen. Die Sozialräume und Hygieneräume werden der Gesellschaft von dem Werkvertragspartner gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Nutzung dieser Räume werde von dem Werkvertragspartner zunächst der Gesellschaft in Rechnung gestellt, diese Kosten würden jedoch dann den Konten der einzelnen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung weiter belastet und würden damit unmittelbar ihren jeweiligen entnahmefähigen Gewinnanteil mindern. Die Tätigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterin, d.h. der UG erschöpfe sich demgegenüber in der Übernahme der Abrechnungstätigkeit gegenüber den jeweiligen Werkvertragspartnern.
I. Mit Bescheid vom 09.04.2013 stellte die Beklagte hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 fest, dass dieser seine Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist (Schlachtarbeiten) seit dem 06.06.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbringt und daher der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beigeladene habe eine Kommanditeinlage in Höhe von 3,13 %. Der Beigeladene zu 1 könne daher kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Zur Geschäftsführung sei er nicht befugt. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistungen unterliege er den Einschränkungen durch die Gesellschafterversammlung. Bei Annahme der Aufträge sei er in die Arbeitsablauforganisation eingebunden. Er trage kein unternehmerisches Risiko und schulde ausschließlich die eigene Arbeitskraft als Schlachter. Für eine Selbstständigkeit spreche lediglich die Kommanditeinlage in Höhe von 3,13 % und die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen sowie, dass die Tätigkeit nicht höchstpersönlich erbracht werden müsse. Maßgeblich sei daher, dass der Beigeladene zu 1 als mitarbeitender Minderheitsgesellschafter aufgrund der gesetzlichen Gesellschaftsrech...