Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Antrag auf Überprüfung von nicht konkret bezeichneten Bescheiden auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung von Gründen. keine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur inhaltlichen Prüfung
Leitsatz (amtlich)
Die Behörde ist nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung verpflichtet, wenn der Einzelfall, der im Rahmen eines Antrags nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt werden soll, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht konkret genannt wird und auch nicht objektiv ermittelt werden kann (vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R = BSGE 115, 126-131 = SozR 4 -1300 § 44 Nr 28 und vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 31).
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren sinngemäß die Überprüfung von Bescheiden des Beklagten.
Die Kläger, geboren 1981 bzw. 1983, sind verheiratet und leben zusammen. Sie stehen seit 09.01.2009 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.
Mit Schreiben vom 06.02.2015, beim Beklagten eingegangen am 09.02.2015, stellten die Kläger unter anderem
"Antrag auf Korrektur der falsch ergangenen ALG 2 Bescheide" und
"Antrag auf Korrektur der eindeutig falsch ergangenen Bescheide".
Der Beklagte übersandte den Klägern daraufhin unter dem 13.03.2015 ein Schreiben folgenden Inhalts:
"(...), Sie haben mit Schreiben vom 06.02.2015 die Korrektur von falsch ergangenen Bescheiden beantragt.
Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass eine eventuelle Korrektur im Rahmen der jeweiligen Widerspruchsverfahren erfolgen wird.
Eine weitere Entscheidung wird diesbezüglich nicht ergehen. (...)"
Die Kläger erhoben am 17.03.2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage als unzulässig verwarf. Das Schreiben vom 13.03.2015 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, da es Rechte der Kläger weder begründet noch ändert, entzieht oder feststellt. Hinsichtlich vergangener Zeiträume werde auf die Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren verwiesen. Soweit von den Klägern noch offene Widerspruchsverfahren gemeint sein sollten, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine weitere Entscheidung diesbezüglich herbeizuführen.
Am 23.03.2015 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich,
den Bescheid vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen zur
"Korrektur der falsch ergangenen ALG 2 Bescheide" bzw. zur
"Korrektur der eindeutig falsch ergangenen Bescheide".
Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 09.01.2009, als dies durch die jeweiligen Bescheide des Beklagten geschehen ist. Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13.02.2014, Az.: B 4 AS 22/13 R = BSGE 115, 126-131, m.w.N.). Die Kläger begehren mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des - die Überprüfung der jeweiligen Bescheide ablehnenden - Verwaltungsakts vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides durch den Beklagten gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der jeweiligen Bewilligungsbescheide bewirkt. Mit der Leistungsklage begehren die Kläger die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, eine inhaltliche Überprüfung der bisher ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X vorzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.02.2014, a.a.O.; Beschluss vom 04.06.2014, Az.: B 14 AS 335/13 B, abrufbar in juris; Urteil vom 28.10.2014, Az.: B 14 AS 39/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 31) ist die Behörde nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung verpflichtet, wenn der Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, nicht konkret genannt wird und auch nicht objektiv ermittelt werden kann.
Vorliegend haben die Kl...