Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Anwaltsgebühr nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs 2 SGG ist grundsätzlich auf den Gebührentatbestand der Nr 3103 VV RVG abzustellen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist.
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 09. Juni 2005 (S 25 AS 87/05 ER) hat das Gericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei der Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Herrn D. weiterhin in der Zeit von Mai 2005 bis einschließlich Oktober 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von monatlich 51,13 € zu berücksichtigen. Zugleich hat das Gericht in diesem Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 313,20 € festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 118,32 € zuzüglich 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 17. Juni 1005 fest. Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass eine halbe Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV in Ansatz gebracht wurde.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, dass für die Gebührenbemessung nicht auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV, sondern auf die Regelung der Nr. 3102 VV abzustellen sei. Weiterhin sei bei der Bemessung der Gebühr nach Nr. 3102 VV zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren von der Bedeutung her als überdurchschnittlich hoch zu bewerten sei. Der Ansatz einer Mittelgebühr sei angemessen.
Der Antragsgegner hält den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 für rechtmäßig.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 08. Juli 2005 erklärt, dass er der Erinnerung nicht abhelfe.
II. Die gem. § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Der Urkundsbeamte ist dabei an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden.
Das Gericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 09. Juni 2005 verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten. Die Höhe der Gebühr richtet sich hier nach den §§ 3, 14 RVG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht eine Gebühr nach Ziffer 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - in Ansatz gebracht worden. Der Gebührentatbestand der Ziffer 3102 VV ist hingegen hier nicht einschlägig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende und ausführliche Begründung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen. Dieser Begründung schließt sich das Gericht voll inhaltlich an. In den Gründen wird insbesondere zu Recht auf die Begründung des Gesetzentwurfes (Bundestags-Drucksache 15/1971, Seite 1 ff) abgestellt. Auf Seite 212 der Bundestags-Drucksache 15/1971 ist als Erläuterung zu dem Gebührentatbestand Ziffer 3103 u. a. ausgeführt: “…. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Deshalb soll die Verfahrensgebühr nur 20,00 bis 320,00 € betragen. …„ Bei dem Gebührentatbestand Ziffer 3103 handelt es sich im Verhältnis zu Ziffer 3102 um eine vorrangige Sondervorschrift. Der Gebührentatbestand Ziffer 3103 sieht im Verhältnis zu Ziffer 3102 einen geringeren Gebührenrahmen für den Fall vor, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im ...