Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30.08.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.08.2103 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährten Leistungen umstritten, wobei insbesondere die Berücksichtigung von aus der Ableistung eines “Freiwilligen Sozialen Jahres„ (FSJ) erzieltem Taschengeld sowie einer daraus gewährten Pauschale für Unterkunft und Verpflegung als Einkommen in Streit steht.
Die am 11.01.1991 geborene Antragstellerin erhält seit dem 01.02.2013 als Mitglied der zwischen ihr, ihrer Mutter (E.) und ihrem Bruder (F.) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid der für den Antragsgegner handelnden Stadt G. vom 05.08.2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für den Monat August 2013 Leistungen in Höhe von 1.357,-- € gewährt.
Mit “Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (§ 5 JFDG)„ vom 09.07.2013 begründete die Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit im Bereich des FSJ, die sie im H. - ableistet. Hierfür erhält sie gemäß Ziffer 4 Buchstabe g der “Vereinbarung„ eine Taschengeld in Höhe von monatlich 160,-- € sowie aufgrund der Nichtgewährung einer Unterkunft eine Pauschale für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von monatlich 240,-- €.
Mit Bescheid vom 26.08.2013 bewilligte die Stadt G. der Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.09.2013 bis zum 31.01.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 961,-- €, wobei nach der dem Bescheid beigegebenen Begründung das Taschengeld in Höhe von 160,-- € gemäß § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II anrechnungsfrei blieb und die ausgezahlte Pauschale für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 240,-- € als Einkommen berücksichtigt wurde. Hiervon wurde die sog. “30-Euro-Pauschale„ in Abzug gebracht.
Über den gegen diesen Bescheid vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.08.2013 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls am 30.08.2013 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung vertritt sie die Auffassung, dass der Bescheid vom 26.08.2013 mangels Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 7 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) rechtswidrig sei. Nach Inkrafttreten des “Ehrenamtsstärkungsgesetzes„ sei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 200,-- € zur Verfügung zu stellen. Die Bewertung der Unterkunftskostenpauschale als Einkommen verstieße gegen § 22 des Einkommensteuergesetzes. Außerdem sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob es sich bei der Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligengesetz um eine Erwerbstätigkeit handele.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.08.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.082013 anzuordnen,
2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zwar sei zutreffend, dass das Einkommen nicht nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II, sondern nach § 1 Abs. 7 Alg II-V zu bereinigen sei. Durch die fehlerhafte Begründung im angegriffenen Bescheid sei die Antragstellerin allerdings nicht beschwert. Da sie lediglich ein Taschengeld in Höhe von 160,-- € erhalte, könne dieses Taschengeld auch nur mit diesem Freibetrag bereinigt werden, nicht aber bis zu dem in § 1 Abs. 7 Alg II-V bezifferten Betrag von 200,-- €. Das Kindergeld und die Pauschale für Unterkunft und Verpflegung seien über die “30-Euro Pauschale„ des § 6 Abs. 1 Alg II-V zu bereinigen, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den leistungsbewilligenden Bescheid des Antragsgegners vom 26.08.2013 gerichteten Widerspruchs, ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig. Denn für das von der Antragstellerin im Kern verfolgte Begehren (Gewährung höherer SGB II-Leistungen unter korrigierter Bereinigung des aus dem FSJ erzielten Taschengeldes und der Unterkunfts- und Verpflegungspauschale) wäre ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Da der Bevollmächtigte der Antragstellerin den vorläufigen Rechtsschutzantrag in der Antragsschrift ausdrücklich als “Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs„ gestellt und auch nach erfolgter Antragserwiderung, in der die Zulässigkeit dieses Antrages zutreffend verneint w...