Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung nach § 63 SGB 10 für Vertretungskosten durch den VdK
Orientierungssatz
Die Kostenpauschale, die für die Vertretung in einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren an den Landesverband des Sozialverbandes (VdK) zu entrichten ist, ist nicht nach § 63 Abs 1 oder Abs 2 SGB 10 erstattungsfähig.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
Die Klägerin wurde in einem bei der Beklagten anhängigen Widerspruchsverfahren unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vom Sozialverband VdK Niedersachsen-Bremen e.V. (im Folgenden: VdK) vertreten. Mit Bescheid vom 07.01.2002 half die Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte sich bereit, der Klägerin die notwendigen Aufwendungen, die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden waren, zu erstatten. Mit Schreiben vom 11.01.2002 machte die Klägerin unter Hinweis auf § 2 der am 01.01.2001 in Kraft getretenen Richtlinie über die Erhebung von Pauschbeträgen, beschlossen vom Landesverbandsvorstand des VdK aufgrund von § 6 Abs. 4 der Satzung, die Erstattung von Kosten in Höhe von 46,02 € (= 90,00 DM) geltend. Danach haben Mitglieder für ein vom VdK in ihrem Auftrag durchgeführtes Widerspruchsverfahren zur Deckung der Verwaltungskosten des Verbandes einen Pauschbetrag an den Landesverband in Höhe von 90,00 DM zu entrichten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2002 setzte die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten unter Bezugnahme auf einen Beschluss der 76. Konferenz der Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder vom September 1999 auf 17,90 € (= 35,00 DM) fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.07.2002). Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe mit den sozialpolitischen Verbänden, zu denen auch der VdK gehöre, eine pauschale Regelung zur Kostenerstattung nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vereinbart. Nach dieser Regelung erstatte sie - die Beklagte - an den VdK für die erfolgreiche Vertretung eines Mitglieds im Widerspruchsverfahren ab dem 01.01.2000 einen Pauschbetrag von 35,00 DM. Eine darüber hinausgehende Zahlung würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen.
Mit ihrer am 23.07.2002 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die vom Mitglied an den VdK zu zahlende Pauschale sei durch die Beklagte in voller Höhe gemäß § 63 SGB X zu erstatten. Bei der im Rahmen der Satzungsautonomie des VdK rechtmäßig festgelegten Kostenpauschale handele es sich weder um einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag noch um ein Entgelt für die von den Mitarbeitern des Verbandes aufgewendete Arbeitszeit. Mit dem Pauschalbetrag beteiligten sich die im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Mitglieder vielmehr an den Aufwendungen zur Deckung der Generalunkosten und Verwaltungskosten. Die Pauschale betrage auch nur etwa 20 % der durchschnittlichen Mittelgebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Dieser Vergleich mache deutlich, dass Zeit- und Arbeitskosten der Angestellten des Verbandes nicht abgegolten würden. So werde die Pauschale denn auch bei aufwendigen Verfahren nicht erhöht, während ein Rechtsanwalt dann die Höchstgebühr verlangen könne. Da die Grenze der Angemessenheit erst erreicht sei, wenn eine Art Gebührensystem eingeführt werde oder eine auch nur ansatzweise erkennbare Gewinnerzielungsabsicht des Verbandes bestehe, müsse im vorliegenden Falle von einer angemessenen Kostenpauschale ausgegangen werden. Unter den Begriff "Gebühren" im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X seien auch Aufwandspauschalen zu fassen, die der sonstige Bevollmächtigte fordere. Denn in § 63 Abs. 2 SGB X habe der Gesetzgeber den Begriff des sonstigen Bevollmächtigten mit dem des Rechtsanwaltes gleichgestellt und zu dem Begriff der "Gebühren" in Beziehung gesetzt. Sofern tatsächlich nur die "gesetzlichen Gebühren" hätten erfasst sein sollen, wäre auch dieselbe Formulierung wie in § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) gewählt worden.
Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass der VdK die von der Beklagten erwähnte Vereinbarung über die Kostenerstattung im Vorverfahren und im Verfahren vor den Sozialgerichten in der vorliegenden Form nicht unterschrieben habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2002 zu verurteilen, ihr weitere 28,12 € (= 55,00 DM) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 14.07.2004 mitgeteilt, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG beabsichtigt sei, und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die...