Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 30.09.2005 hinaus für die Dauer eines Jahres Übergangsgeld für das Anerkennungspraktikum nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen der Umschulung des Klägers zum Arbeitserzieher.
Der 41-jährige Kläger war zuletzt als selbstständiger Tischlermeister tätig. Nachdem er im Juli 2000 auf einer Baustelle einen Unfall erlitten und sich dabei Frakturen im Lendenwirbelsäulenbereich zugezogen hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger nach vorangegangener Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme eine Umschulung zum Arbeitserzieher an der Fachschule für Arbeitserziehung des Berufsfortbildungswerkes des F. in G. in Baden-Württemberg. Der theoretische Teil dieser Ausbildung dauert vom 01.10.2003 bis 30.09.2005. Er endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Es schließt sich ein einjähriges Berufspraktikum an, wobei gegen Ende ein abschließendes Kolloquium zu absolvieren ist. Die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher erfolgt nach Bestehen des Kolloquiums und dem erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums. Mit Bescheid vom 07.10.2003 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld für die Dauer der Leistung zur Teilhabe.
Am 08.04.2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung des Übergangsgeldes für die Zeit des Anerkennungsjahres ab dem 01.10.2005. Er bezog sich hierbei u.a. darauf, dass eine andere LVA für einen anderen Schüler dies ebenfalls bewilligt habe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.04.2005 ab und verwies darauf, dass gemäß § 33 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht würden. Nach der Gesetzesbegründung gelte dies aber nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die lediglich der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienten. Deshalb seien Anerkennungspraktika nicht Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass weder Übergangsgeld noch Verpflegungsgeld/-kostenzuschuss, Reisekosten etc. bewilligt werden könnten. Dem Kläger wurde zugleich empfohlen, für seine wirtschaftliche Sicherung für Zeiten nach dem Wegfall des Übergangsgeldes rechtzeitig zu sorgen und sich ggf. mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung zu setzen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 mit dem Wesentlichen gleicher Begründung zurück. Zugleich räumte sie ein, dass die Regelung in Einzelfällen unbefriedigend sein möge, das Problem jedoch nur vom Gesetzgeber selbst gelöst werden könne durch eine Klarstellung unter Abkehrung von der eindeutigen Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 5 SGB IX. Der Gesetzgeber sei bereits auf die Problematik aufmerksam gemacht worden.
Mit seiner am 29.06.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB IX und verweist ergänzend darauf, dass ohne das einjährige Praktikum sein Ausbildungsziel zum staatlichen anerkannten Arbeitserzieher überhaupt nicht erreichbar sei. Deshalb seien auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB IX erfüllt, wonach in der Regel Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nicht länger als zwei Jahre andauern sollten, es sei denn, das Teilhabeziel könne nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden. So liege der Fall hier. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Befragen mitgeteilt, der Kläger habe inzwischen einen Praktikumsplatz in H. gefunden. Ob und ggf. in welcher Höhe das Praktikum bezahlt werde, sei noch unklar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30.09.2005 hinaus für die Dauer eines Jahres Übergangsgeld für das Anerkennungspraktikum auf der Grundlage des Bescheides vom 27.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer seines einjährigen Anerkennungspraktikums gemäß § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Bu...