Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
I. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 692,00 € zu gewähren.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.05.2012.
Der 1957 geborene Antragsteller bezieht seit 14.04.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Er ist seit 1998 Eigentümer einer 98 qm großen Wohnung in B., S-Straße. Von zwei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises war per 12.04.2010 noch ein Betrag in Höhe von 51.000,16 € zur Zahlung offen. Der Antragsgegner gewährte aufgrund Bescheides vom 15.07.2005 ab 01.02.2006 Kosten der Unterkunft bis zur Mietobergrenze für eine angemessene Mietwohnung, zuletzt aufgrund Änderungsbescheides vom 26.11.2011 in Höhe von 318,00 € monatlich.
Erstmals im Januar 2006 ergaben sich für den Antragsgegner Hinweise darauf, dass der Antragsteller in einer Partnerschaft mit der Zeugin H. (bis 2002 verheiratete R.) lebt. Telefonate mit dem Antragsgegner waren von deren Telefonanschluss (0 12 34) 12 34 56 in T., H-Straße geführt worden. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, es handele sich nur um eine Bekannte, bei der er sich ab und zu aufhalte, um im Internet nach Stellen zu suchen. In einer Bewerbung vom 15.10.2006 gab der Antragsteller an, örtlich flexibel zu sein, da seine "Lebensgefährtin" im Raum W. leben würde. Bei einer daraufhin in Auftrag gegebenen Außendienstermittlung (dreizehn Besuche im Zeitraum vom 27.10. bis 27.12.2006) wurde der Antragsteller nur einmal in B. gesehen. Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit "Zwischenmitteilung" vom 22.01.2007 auf, Stellung zu nehmen zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt und der Frage, ob mit der Zeugin H. eine Einstehensgemeinschaft bestehe. Mit Schreiben vom 31.01.2007 teilte der Antragsteller mit, sein gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich in der S-Straße in B., was dadurch nachgewiesen werden könne, dass er täglich vom S.A.-Fahrdienst abgeholt werde. In einem persönlichen Gespräch am 02.02.2007 teilte der Antragsteller mit, er mache in seiner Wohnung abends kein Licht an und öffne auch die Tür nicht, sei aber trotzdem anwesend. An den Wochenenden befinde er sich meistens bei seiner Freundin in T..
Ab dem 08.01.2007 war der Antragsteller in einer AGH-Maßnahme im S.-Haus in C. beschäftigt. Gelegentlich eines Anrufs des Antragsgegners vom 05.02.2007 bestätigte eine Mitarbeiterin des S.-Hauses, dass der interne Fahrdienst den Antragsteller werktäglich morgens in B. abhole und ihn abends wieder dorthin zurückbringe. Daraufhin stellte der Antragsgegner weitere Ermittlungen ein und bewilligte dem Antragsteller weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Am 22.01.2009 ging beim Antragsgegner eine anonyme Anzeige des Inhalts ein, der Antragsteller halte sich seit Jahren bei seiner Freundin H. in W. auf; seine Wohnung in B. suche er nur selten auf, um den Briefkasten zu leeren. Die genannte Freundin sei selbstständig und verfüge über ein "größeres Erbe".
Am 17.11.2011 sprach ein unbenannter Nachbar beim Antragsgegner vor und teilte mit, der Antragsteller lebe mit einer "H." in der S-Straße in B. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Partnerin des Antragstellers verfüge über ein Haus in W. und mehrere Pkw; die Nachbarn vermuteten daher, dass Sozialleistungen zu Unrecht bezogen würden. Daraufhin veranlasste der Antragsgegner am 21.11.2011 eine erneute Außendienstermittlung. Bei fünf Besuchen im Zeitraum vom 25.11.2011 bis 13.01.2012 öffnete dem Ermittler niemand in der Wohnung in B.. Beim letzten Besuch am 13.01.2012 seien Stimmen und ein Hund in der Wohnung zu hören gewesen. Es habe jedes Mal ein blauer VW, amtliches Kennzeichen XYZ vor der Tür gestanden, der auf die Zeugin H. zugelassen ist. Die Zeugin H. war laut polizeilicher Auskunft vom 20.01.2012 seit 02.12.2007 in der B-Straße in W. als Hauptwohnsitz gemeldet; als Nebenwohnung war die H-Straße in T. gemeldet.
Am 25.01.2012 stellte der Antragsgegner die Leistungen ab Februar 2012 vorläufig ein und forderte den Antragsteller auf, Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin H. vorzulegen oder nachzuweisen, dass keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Eine entsprechende Aufforderung erging am 08.02.2012 an die Zeugin H..
Am 09.02.2012 holte der Antragsgegner eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung der Gemeinde B., Gemarkung D., S-Straße, Wohnung mit 98 qm ein.
Der Antragsteller beantragte am 02.02.2012 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Bayreuth (Az. S 17 AS 118/12 ER) gegen die vorläufige Zahlungseinstellung vom ...