Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers beim Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege
Orientierungssatz
1. Bezieht ein Ehegatte Sozialleistungen in Form der Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, so ist nicht nur für seinen Leistungsanspruch, sondern auch für den möglichen Leistungsanspruch seines nicht getrennt lebenden Ehegatten im Freistaat Bayern der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.
2. Einzelfall zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfeleistungen bei Bezug von Hilfe zur Pflege durch den Ehegatten.
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. Juni 2018 wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts A. vom 5. Juli 2018 wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt - im Wege der einstweiligen Anordnung - vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1944 geborene Antragstellerin ist verheiratet. Sie bewohnt eine 63 m² große Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin.
Der Ehemann der Antragstellerin ist seit 10.12.2015 bei der M.-Altenpflege, L. untergebracht.
Am 12.12.2016 sprach die Antragstellerin beim Bezirk O. vor. Ihr Mann sei seit ca. einem Jahr im Pflegeheim und die Eigenmittel wären nun aufgebraucht. Mit Formblattantrag vom 23.12.2016 beantragten die Eheleute die Übernahme der ungedeckten Heimkosten.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bezirks O. vom 12.10.2017 abgelehnt, da die Antragstellerin mit ihrem Ehemann im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümer mehrerer Grundstücke im Landkreis sowie im Stadtgebiet B. seien und somit die Vermögensschongrenze überschritten werde.
Mit Schreiben vom 08.01.2018 beantragte die Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Antragsgegnerin. Diese übermittelte der Antragstellerin ein Antragsformular und forderte Belege und Nachweise an. Im Formblattantrag vom 15.01.2018 gibt die Klägerin an verheiratet zu sein.
Nach einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 31.01.2018 könne über den Antrag derzeit nicht entschieden werden, da gegen den Bescheid des Bezirks O. vom 12.10.2017 Widerspruch eingelegt worden sei. Der Ausgang bleibe abzuwarten, es sei mit einer darlehensweisen Hilfegewährung des Bezirk O. zu rechnen.
Mit Schreiben vom 12.02.2018 zeigten sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin an. Die Antragstellerin sei angerufen worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass eine Leistungsgewährung ausscheide. Die von der Antragstellerin zur Prüfung der Angelegenheit eingereichten Unterlagen seien vorher wieder zurückgeschickt worden. Die telefonische Ablehnung der Leistungsgewährung stelle einen Verwaltungsakt dar. Dagegen werde Widerspruch erhoben.
Auf den Widerspruch der Eheleute vom 13.11.2017 erging der Abhilfebescheid des Bezirks Oberfranken vom 15.02.2018. Nunmehr wurden Leistungen ab 01.02.2017 darlehensweise unter Widerrufsvorbehalt gewährt. Der unterschriebene Darlehensvertrag vom 15.02.2018 wurde beim Bezirk O. am 15.03.2018 eingereicht.
Nach dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 20.03.2018 sei die Antragstellerin telefonisch informiert worden, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht erfolgen könne, grundsätzlich jedoch keine Zuständigkeit der Stadt B. bestehe.
Der Widerspruch der Antragstellerin vom 22.02.2018 wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von O. vom 03.04.2018 zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (S 4 SO 59/18), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 08.06.2018, per Telefax dem Sozialgericht Bayreuth übermittelt am 25.06.2018, beantragt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin wisse aktuell nicht, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten solle. Die Antragstellerin müsse für die Wohnkosten 166,00 €, und Heizkosten, 27,00 € Grundsteuer, 63,00 € Strom sowie 40,00 € für Wasser bezahlen. Sie beziehe eine monatliche Rente, bei der ab 01.07.2018 monatlich 214,92 € ausbezahlt würden. Die Antragstellerin habe beim Antragsgegner bereits in der Vergangenheit mehrfach vorgesprochen, um Leistungen zu erhalten. Diese Vorsprachen seien vergeblich geblieben, sodass nunmehr der Eilantrag geboten sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab Antragseingang bei Gericht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB XII in Höhe von 80 % der gesetzlichen Leistungen zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Mit Schreiben vom 05.07.2018 beantragt die Antragstellerin weiter,
Prozesskostenhilfe in Höhe der Selbstbeteiligung von 102,00 € sowie eventuell anfallende Reisekosten des unterfertigten ab Antragstellung zu bewilligen und den Unterzeichner beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin nimm...