Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Prozesskostenhilfe bei Mitgliedschaft des Antragstellers in einem Sozialverband
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen zählt u. a. ein Anspruch auf Rechtschutz durch einen Verband. Hat der Antragsteller verschwiegen, dass er Mitglied im Sozialverband VdK ist und stellt sich dies anhand der vorgelegten Kontoauszüge heraus, so ist die Bewilligung von PKH nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufzuheben.
2. Diese Regelung ist seit 1. 9. 2013 zwingend.
Tenor
Die Erinnerung vom 26.11.2017, eingegangen am 29.11.2017, gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 16.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte am 30.04.2015 Prozesskostenhilfe. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortete er die Frage, ob Mitgliedschaft in einem Sozialverband besteht, der eine Prozessbevollmächtigten stellen könnte, nicht. In dem Erörterungstermin am 30.04.2015 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
Bei der Überprüfung, ob bei dem Kläger wesentliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind, stellte sich anhand der vorgelegten Kontoauszüge heraus, dass der Kläger seit 01.04.2003 Mitglied im Sozialverband VdK ist. Die Urkundsbeamtin hob daraufhin die Prozesskostenhilfe nach Anhörung mit Beschluss vom 16.11.2017 auf.
Der Kläger hat am 29.11.2017 gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt. Sein Anwalt hätte ihm versichert, dass ihm keine Kosten entstünden. Der VdK hätte dem Kläger bei einem früheren Rechtsstreit nicht weiterhelfen können. Außerdem liege seine Rente unter den Pfändungsfreigrenzen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Nach § 73a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) obliegt dem Urkundsbeamten die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach §§ 120a und 124 Abs.1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten kann gem. § 73a Abs. 8 SGG binnen eines Monats das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Vorliegend ist die Entscheidung der Urkundsbeamtin nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 ZPO sind erfüllt. Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Hier lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Denn nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen zählt auch ein Anspruch auf Rechtschutz durch einen Verband.
Dem Gericht steht seit der Rechtsänderung zum 31.08.2013 kein Ermessensspielraum mehr zu. Es muss die PKH-Bewilligung aufheben, wenn eine der in § 124 ZPO genannten Voraussetzungen gegeben ist. Die Rspr. vor der Gesetzesänderung zum 31.8.2013 ist insoweit überholt, vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 124 ZPO, Rdnr. 3.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe war somit aufzuheben.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740546 |