Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.07.2019; Aktenzeichen B 13 R 3/18 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1955 geborene Klägerin absolvierte vom 01.08.1970 bis 28.06.1973 eine Ausbildung zur Industriekauffrau, wobei sie wegen der Geburt ihres Kindes keinen Abschluss erlangte. Vom 23.04.1979 bis 19.10.1980, vom 01.11.1981 bis 30.09.1988, vom 16.06.1989 bis 30.09.1989, vom 01.10.1989 bis 31.03.1994 und vom 11.05.1995 bis 30.11.2007 war sie, unterbrochen jeweils von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Verkäuferin, kaufmännische Angestellte bzw. Bürokraft tätig. Im Anschluss daran bezog sie Arbeitslosengeld und Krankengeld.

Am 04.05.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Aufgrund dieses Antrages erholte die Beklagte ein Gutachten des Oberarztes der Neurologie des Reha-Zentrums, L.. Herr L. diagnostizierte

- Angst und depressive Störung, gemischt

- eine Panikstörung.

Herr L. war der Ansicht, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus ohne erhöhten Zeitdruck (Akkord), ohne erhöhte Stressfaktoren und ohne Wechsel- bzw. Nachtschicht sowie die Tätigkeit als Industriekauffrau sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.

Nach Übersendung von ärztlichen Unterlagen durch die Klägerin erholte die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes. Dieser diagnostizierte am 20.11.2009

- einen Ausschluss signifikanter interventionspflichtiger Veränderungen im Bereich der Herzkranzgefäße bei bekannter Risikofaktorenkonstellation

- Angst und eine depressive Störung sowie eine Panikstörung mit offenen ambulanten Therapieoptionen

- ein behandlungsbedürftiges Schlafapnoesyndrom

- ein Asthma bronchiale ohne Atembeschwerden unter Ruhe und Belastung

- eine Allergieneigung ohne Rentenrelevanz.

Der beratungsärztliche Dienst war der Ansicht, dass die Klägerin leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, ohne Ersteigen von Gerüsten, ohne Gefährdung durch Nässe, Zugluft, extrem schwankenden Temperaturen und Allergene, ohne ständig überhöhten Zeitdruck und ohne Akkord sowie Tätigkeiten als Industriekauffrau sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.

Gestützt auf das Gutachten sowie die beratungsärztliche Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2010 den Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die Klägerin nach medizinischer Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in ihrem bisherigen Beruf als Industriekauffrau erwerbstätig sein könne.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2010 Widerspruch. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 22.03.2010 unter Beigabe eines Attestes der Fachärztin für Innere Medizin B. vom 22.03.2010 aus, dass es ihr die bei ihr bestehenden massiven Gesundheitsstörungen, nämlich die Angstzustände, die Depressionen, das Schlafapnoesyndrom und das Asthma bronchiale, unmöglich machen würden, eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bzw. als Industriekauffrau auszuüben.

Nach Auswertung eines Entlassungsberichtes des Bezirksklinikums O. vom 04.05.2010, eines Befundberichtes und eines Arztbriefes der Fachärztin für Innere Medizin B. vom 28.06.2010 und 14.06.2010 gelangte die beratende Ärztin Dr. G. am 30.07.2010 zu der Ansicht, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, ohne Ersteigen von Gerüsten, ohne Gefährdung durch Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen und Allergene, ohne ständig überhöhten Zeitdruck und ohne Akkord sowie die Tätigkeit als Industriekauffrau sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.

Gestützt auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin nach der Würdigung des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie als Industriekauffrau erwerbstätig sein könne.

Mit ihrer am 01.12.2010 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenen Klage vom selben Tag macht die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend. Zur Begründung trägt sie mit Schreiben vom 17.01.2011 vor, dass es ihr die bei ihr bestehenden massiven Gesundheitsstörungen, hier insbesondere seitens des Fibromyalgiesyndroms, der Wirbelsäule, der Angststörung, der Depressionen, der psychovegetativen Erschöpfung, der Vergesslichkeit, des Asthma bronchiale, der multiple...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge