Nachgehend

BSG (Beschluss vom 31.05.2023; Aktenzeichen B 2 U 136/22 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers als Jagdpächter.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.06.2015 ab 01.04.2015 ihre Zuständigkeit für ein Unternehmen der Jagd des Klägers aufgrund Abschlusses eines Pachtvertrages durch den Kläger über das 193 Hektar umfassenden Eigenjagdrevier A. im Landkreis B. für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2024 fest, welcher ihr durch das Landratsamt B. am 22.06.2015 mitgeteilt worden war. Zur Begründung verwies sie auf § 123 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Der Bescheid wurde an die Adresse C.-Straße in B. des Klägers versendet.

Mit Bescheid vom 24.08.2016 setzte die Beklagte den Unfallversicherungsbeitrag für das Umlagejahr 2015 und den Beitragsvorschuss für das Umlagejahr 2016 fest. Hiergegen legte der Kläger am 29.08.2016 Widerspruch ein, teilte seine neue Adresse D.-Straße in B. mit und forderte den Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit an, den er niemals erhalten habe. Er führte aus, den Beitragsbescheid habe er über einen Nachsendeantrag durch die Deutsche Post erhalten. Der Beitragsbescheid vom 24.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2016 ist Gegenstand des Klageverfahrens S 17 U 5003/17, welcher bis zur Entscheidung über das vorliegende Klageverfahren mit Beschluss vom 13.02.2017 ruhend gestellt wurde.

Die Beklagte übersandte dem Kläger mit einem Begleitschreiben vom 13.09.2016 den Bescheid vom 30.06.2015 als Archivdokument; dieser war am 01.07.2015 zentral ausgedruckt worden. Für das Begleitschreiben wie den Bescheid vom 30.06.2015 war eine Ansprechpartnerin namentlich in Druckschrift angegeben, die „im Auftrag“ der Geschäftsführung in gedrucktem Text zeichnete.

Gegen den ihm am 15.09.2016 übersandten Bescheid vom 30.06.2015 legte der Kläger am 16.09.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, bei der Jagd handele es sich um eine reine Freizeitbeschäftigung. Beruflich sei er in Vollzeit als Rechtsanwalt in einer Sozietät tätig. Hinsichtlich der Gefahren im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freizeitaktivitäten seien er und seine Familienmitglieder über private Versicherungen ausreichend abgesichert. Im Gesetz sei keine Ermächtigungsgrundlage vorgesehen, Jagdausübungsberechtigte zur Sozialversicherung heranzuziehen; insbesondere seien diese nicht von § 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) erfasst. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII genüge als Ermächtigungsgrundlage nicht, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut viel zu unbestimmt sei. Der Kläger betreibe zudem kein Unternehmen der Jagd, sondern übe diese lediglich als Hobby aus. Eine Versicherung für Freizeitaktivitäten sei dem System der gesetzlichen Unfallversicherung fremd. Steuerrechtlich werde die als Hobby betriebene Jagd als „Liebhaberei“ behandelt; Aufwendungen in diesem Zusammenhang unterlägen einem Abzugsverbot. Eine Gewinnerzielungsabsicht, welche zu Ausnahmen hiervon führen könnte, verfolge der Kläger nicht. Der Kläger erlege pro Jahr etwa zwölf Stück Rehwild, welches überwiegend innerhalb der Familie verzehrt werde. Die dem gegenüberzustellenden Kosten für Jagdpacht, Ausrüstung, Munition, Fortbildung, Versicherung, Gebühren etc. seien um ein Vielfaches höher. Damit ergebe sich eine Geringfügigkeit seiner Jagdausübung im Hinblick auf die Größe der bejagbaren Fläche, die Menge des erlegten Wildes sowie die Höhe der möglichen Einnahmen. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete es, den Tatbestand sozialversicherungsrechtlich nicht anders zu behandeln als steuerrechtlich. Weiterhin würden Jagdpächter im Vergleich zu anderen Pflichtversicherten dadurch ungleich behandelt, dass es für sie keine Befreiungsmöglichkeiten für Geringfügigkeitstatbestände in der Unternehmerversicherung gebe, anders als bei der Berufsgenossenschaft Verkehr nach § 46 der Satzung oder bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse gem. § 46 Abs. 2 der Satzung. Auch innerhalb der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestünden Ungleichbehandlungen, und zwar einerseits gegenüber Imkern, für die eine Gewerbsmäßigkeit erst ab 25 Bienenvölkern angenommen werde. Andererseits bestünde eine Befreiungsmöglichkeit nach § 74 Abs. 1 der Satzung für Unternehmer bis zu einer Unternehmensgröße von 0,25 Hektar. Die geschilderten Ungleichbehandlungen seien sachlich nicht gerechtfertigt und führten zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.12.2016, zur Post gegeben laut Aktenvermerk am 02.01.2017, als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, Unternehmer im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung seien im Falle der Jagd die jagdberechtigten Eigentümer oder die Jagdpächter. Hierbei spiele es keine Rolle, ob ...

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