Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Meldeaufforderung vom 26.08.2011 in Gestalt der geänderten Aufforderung vom 20.09.2011 rechtswidrig war.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit dem 13.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.
Der Kläger gab am 26.08.2011 an, in der Zeit vom 12.09.2011 bis 22.09 2011 nicht täglich erreichbar zu sein. Der Beklagte erteilte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit für diesen Zeitraum und lud den Kläger mit Schreiben vom 26.08.2011 zu einem Termin am 23.09.2011 um 11.30 Uhr in den Gebäudlichkeiten des Beklagten ein. Als Grund für die Einladung war angegeben: „Frau H. möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen. Urlaubsrückmeldung“.
Die Meldeaufforderung war mit folgender Rechtsfolgenbelehrung versehen:
„1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB II liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Jobcenters, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.
2. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.
3. Minderung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen (§ 31b SGB II). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
4. Durch Verletzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 10 Prozent Minderung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.06. bis 31.08. --≫ Überschneidung vom 01.06. bis 31.07. mit insgesamt 20 Prozent Minderung).
5. Minderungen wegen Meldepflichtverletzungen treten zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzu (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 30 Prozent Minderung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.05. bis 31.07. vom 01.05. bis 31.07. insgesamt 40 Prozent Minderung).
6. Bei einer Minderung des Regelbedarfs um mehr als 30 Prozent können Ihnen ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben (§ 31a Abs. 3 SGB II).“
Zudem war dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben.
Am 05.09.2011 hat der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und gleichzeitig Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Klageschrift als Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 26.08.2011 zu deuten. Über das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az. S 13 AS 1118/11 ER) ist bereits entschieden worden.
Mit Schreiben vom 20.09.2011 hat der Beklagte den Termin vom 23.09.2011 auf den 06.10.2011, 8.00 Uhr verschoben; als Zweck hat er darin angegeben: „Frau H. möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen. Terminverschiebung mit Ortsabwesenheitsrückmeldung.“
Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 12.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Dies hat er damit begründet, dass die Meldeaufforderung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen und einen legitimen Zweck verfolgt habe.
Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Rechtsgrundlagen der Meldeaufforderung in SGB II und SGB III gegen das Grundgesetz, die europäische Menschenrechtskonvention und verschiedene internationale Abkommen und völkerrechtliche Verträge verstoßen würden, die die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert habe.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Es wird festgestellt, dass die Meldeaufforderung vom 26.08.2011 in Gestalt der Meldeaufforderung vom 20.09.2011, diese wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012, rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Meldeaufforderung vom 26.08.2011 bzw. 20.09.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Meldeaufforderungen vom 26.08.2011 zum 23.09.2011 sowie vom 20.09.2011 zum 06.10.2011 rechtswidrig waren.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
2. Sie ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich ein Verwaltungsakt, der mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann, erledigt und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Fes...