Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von weiteren Zeiten der Kindererziehung und um eine daraus folgende höhere Altersrente der Klägerin.
Die am 1951 geborene Klägerin hat einen Sohn F A. (FK), geboren am 1981.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 05.04.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für den Sohn FK wurden Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.07.1981 bis 30.06.1982 berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 08.09.2014 berechnete die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.2014 neu. Die Neuberechnung erfolgte wegen eines zusätzlich zu berücksichtigenden Zuschlags für Kindererziehung (sogenannte Mütterrente). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 zurück. Bei der Klägerin sei ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 SGB VI nur in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu berücksichtigen, da die Klägerin am 30.06.2014 einen Anspruch auf Rente gehabt hätte und in dieser Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet worden sei. Weitere Kindererziehungszeiten bzw. eine höhere Rente ließen sich bei der Klägerin nicht begründen, die Beklagte sei bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.02.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Klägerin begehrt einen weiteren Zeitraum von zwölf Kalendermonaten als Kindererziehungszeit und eine sich hieraus ergebende höhere Altersrente der Klägerin. Es werde die Auffassung vertreten, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte erfolge. Dem Urteil des LSG Niedersachsen vom 04.11.2013 - Az. L 2 R 352/13 - sei nicht zu folgen, die Geburtenjahrgänge um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Klägerin 1981 im Verhältnis zu den heutigen Geburtsjahrgängen sei fast gleich gewesen. Es wäre für die Gleichstellung der Lebensverhältnisse rechtlich und wirtschaftlich möglich gewesen, auf einen einheitlichen Satz von 36 Kalendermonaten zu kommen. Es bestünden Zweifel, ob diese Regelung am europäischen Gemeinschaftsrecht, Art 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009, bestehen könne. Rechtsvergleichend bestünden in Frankreich und Österreich günstigere Regelungen. Im “Lichte der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse„ wäre eine Prüfung notwendig.
Mit Beschluss vom 11.09.2015 hat das Gericht die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren mangels hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt, mit Beschluss vom 13.01.2016 hat das BayLSG diesen Beschluss aufgehoben und der Klägerin PKH bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, ob die Regelungen der §§ 307d, 249 Abs. 8 SGB VI in der Fassung der Neuregelung zum 01.07.2014 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2016 hat die Klägerin mitgeteilt, das Begehren der Klägerin rechtfertige sich auch durch die Notwendigkeit der Anerkennung der Lebensleistung der Klägerin, gemessen an Europa würden in Deutschland die geringsten Altersrenten gezahlt. Die Sozialstaatlichkeit eines Landes werde u.a. an dessen Umgang mit älteren Menschen gemessen.
Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört, die Beteiligten waren hiermit einverstanden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 abzuändern und die Beklagte unter Berücksichtigung weiterer Zeiten der Kindererziehung zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.07.2014 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, die Beteiligten waren hiermit einverstanden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten der Kindererziehung.
In einem ersten Schritt verweist das SG auf den streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren ausführlichen Begründung ab, § 136 Abs. 3 SGG.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der bei der Klägerin fes...