Nachgehend
Tatbestand
Der ... 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und war von 1970 bis 1981 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 10.08.1981 bis 20.01.1982 befand sich der Kläger wegen chronisch-rezidivierender Ulcera duodeni im M-Krankenhaus ..., B., in stationärer Behandlung. Dort wurde am 19.08.1981 eine Vagotomie sowie eine Splenektomie durchgeführt. Im postoperativen Verlauf kam es zu einer abszedierenden schweren Mittellappenpneumonie in der rechten Lunge, weshalb am 19.10.1981 eine Dekortation der rechten Lunge und eine rechtsseitige untere Lobektomie durchgeführt wurde. Am 20.01.1982 wurde der Kläger nach dem vorliegenden Befundbericht bei vollständig abgeheilten Wundverhältnissen mit relativ guter Belastbarkeit aus der stationären Behandlung entlassen. Im Anschluß an diese stationäre Behandlung war der Kläger jedoch nicht mehr erwerbstätig, sondern bezog zunächst Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Am 28.09.1984 kehrte der Kläger wieder auf Dauer in die Türkei zurück.
Von dort stellte er am 19.10.1984 über den türkischen Versicherungsträger bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zum Nachweis hierfür wurde ein Untersuchungsbericht des S-Krankenhauses ... in C... vom 02.11.1984 vorgelegt, in dem neben den bereits bekannten Befunden "Vagotomie, Splenektomie, Thorakotomie und Lobektomie" als weitere Diagnosen eine "Gastrektomie sowie Angstreaktionen" aufgeführt sind. Der Kläger sei in seinem jetzigen Zustand nicht in der Lage zu arbeiten. Die Beklagte hielt dieses Gutachten für unzureichend und veranlaßte eine erneute Untersuchung im S-Krankenhaus ... in C... (am 17.09.1985). Im entsprechenden Untersuchungsbericht wird ebenfalls die Diagnose einer Gastrektomie gestellt, bezüglich des seelischen Zustandes wurde jedoch ausdrücklich festgestellt, es seien keine pathologischen Befunde erhoben worden. Auch hier wurde der Kläger abschließend als erwerbsunfähig beurteilt.
Nach Überprüfung der vorgelegten Gutachten durch den Ärztlichen Dienst der Beklagten, wies diese den Antrag auf Versichertenrente mit Bescheid vom 30.04.1986 ab mit der Begründung, der Kläger sei nach der abschließenden Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen der Landesversicherungsanstalt noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren -Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.09.1986- erhob der Kläger hiergegen mit Schreiben vom 09.12.1986 Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Die Klageschrift wurde über den türkischen Sozialversicherungsträger und die Beklagte an das Sozialgericht Bayreuth weitergeleitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1986 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1986 ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab Rentenantrag (Oktober 1984) zu gewähren.
Zur Begründung machte er geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit zu verrichten.
Die Beklagte beantragt die
Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Herrn Dr. E., Facharzt für innere und Lungenkrankheiten am D.-Krankenhaus in ..., mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dr. E. kam in seinem Gutachten vom 28.08.1990 zur Beurteilung, der Kläger sei unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.
Weiterhin hat das Gericht die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage durch Dr. T. veranlaßt. Auch insoweit wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 10.11.1990 verwiesen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Versichertenakten der Beklagten, Unterlagen der A-Krankenkasse, B. und des Arbeitsamtes B. sowie ein Arztbericht von Dr. O., B.. Darauf und auf den gesamten Akteninhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente, weil er noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, weil aufgrund des dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögens die Erwerbsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO).
Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, da der Kläger trotz seiner krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit noch in gewisser Regelmäßigkeit erwerbstätig sein und auch noch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen kann (§ 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO).
Darüber hinaus ist bei einer Rentengewährung ins Ausland zu beachten, daß ein B...