Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Nichterreichung der Mindesteinkommensgrenze
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Abs 1 BKGG ist, dass das elterliche Einkommen eine Mindestgrenze erreicht hat.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015.
Der Kläger zu 1. (A.B.) lebt zusammen mit seiner Ehefrau C.D., der Klägerin zu 2., und den gemeinsamen Kindern drei Kindern E. (geboren 2003), F. (geboren 2005) und G. (geboren 2007) in einem gemeinsamen Haushalt.
Erstmals am 29. August 2007 beantragte die Klägerin zu 2. Kinderzuschlag bei der Beklagten. Die Beklagte hat an die Klägerin zu 2. ab August 2007 bis Dezember 2007 und an den Kläger zu 1. ab Oktober 2008 bis Oktober 2011 Kinderzuschlag bewilligt.
Für den Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2013 (Klageverfahren S 9 BK 7/15) hat die Beklagte Leistungen abgelehnt. Diese Entscheidung wurde durch rechtskräftige Urteile vom 15. November 2017 (Sozialgericht Bayreuth, Az.: S 9 BK 7/15) und 24. September 2019 (Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 BK 13/17) bestätigt.
Mit E-Mail vom 27. Januar 2014 haben die Kläger geltend gemacht, dass ihre Anträge auf Kinderzuschlag aus 2013 unbefristet und fortlaufend geltend würden. Es werde angefragt, ob ab Januar 2014 ein Neuantrag in schriftlicher Form erforderlich sei. Der Antrag auf Kinderzuschlag gelte weiterhin als unbefristet gestellt.
In der E-Mail vom 19. August 2014 wiesen die Kläger auf die unbefristete Antragstellung auf Kinderzuschlag für die Zukunft hin.
Die Kläger und ihre Töchter erhalten seit 1. September 2015 laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter H..
In der E-Mail vom 7. Juli 2015 wiesen die Kläger erneut auf die unbefristete Geltung der Anträge auf Kinderzuschlag hin. Um Rückbestätigung werde gebeten.
Die Beklagte teilte den Klägern am 13. August 2015 mit, dass bisher für das Jahr 2015 noch kein Kinderzuschlag ausgezahlt worden sei. Eine abschließende Entscheidung könne erst nach Abschluss der anhängigen Klageverfahren erfolgen.
Mit dem Schreiben vom 13. November 2015 bestätigte die Beklagte den Klägern die Antragstellung auf Kinderzuschlag erstmals für die Zeit ab August 2007, eine Antragstellung würde weiterhin auch vorliegen.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 15. November 2017 (Az. S 9 BK 6/15) die Klage der Kläger für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren (Az.: L 7 BK 12/17) wurde das beigeladene Jobcenter H. durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verurteilt, an die Antragsteller für Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung nach dem SGB II in Höhe von 577,80 € (Kläger zu 1.), 503,00 € (Kläger zu 2.) bzw. 233,00 € bzw. 233,00 € bzw. 195,00 € (für Töchter der Kläger) zu gewähren, im Übrigen wurden die Berufung zurückgewiesen.
Im Klageverfahren S 17 AS 585/15 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2018 die Klage des Klägers zu 1. im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gegenüber dem Jobcenter H. für den Zeitraum ab März 2013 bis August 2015 abgewiesen, da den Klägern und ihren Töchtern kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen des SGB II im o. g. Zeitraum zusteht. Das Bayerisches Landesozialgericht hat mit Urteil vom 7. August 2019 festgestellt (Az.: L 11 AS 381/19 KL), dass das Berufungsverfahren L 11 AS 894/18 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2018 durch Berufungsrücknahme vom 13. März 2019 erledigt ist.
Der Kläger wandte sich mit mehreren Schreiben und E-Mails ab 4. November 2019 an den Beklagten und bat um Entscheidung über den Antrag für Juni 2015.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mit, dass mit den Verfahren vor dem Landessozialgericht München (u. a. Az. 7 BK 10/17) abschließende Entscheidungen ergangen seien.
Am 3. Dezember 2019 und am 4. Dezember 2019 reichten die Kläger Klagen (S 9 BK 9/19 und S 9 BK 12/19) ein. Die Beklagte sei mehrmals um Bescheidung für die Zeiträume ab Mai 2013 gebeten worden (S 9 BK 12/19). Für Juni 2015 sei noch keine abschließende Entscheidung ergangen (S 9 BK 9/19).
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2020 die Klageverfahren S 9 BK 9/19 und S 9 BK 12/19 gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 9 BK 9/19 fortgeführt.
Die Kläger übermittelten am 9. Januar 2020 dem Gericht Nachweise für den Eingang der Junibesoldung am 29. Mai 2015. Die Bezüge für Juli 2015 wurden am 29. Juni 2015 dem Konto der Kläger gutgeschrieben.
Im Schreiben vom 21. Januar 2020 haben die Kläger erklärt, dass die Klage auf Juni 2015 beschränkt werden kann.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 hat...