Tenor
I. Der Bescheid vom 16.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1997 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuzahlung (§ 32 SGB VI) bei stationärer medizinischer Leistung.
Mit Bescheid vom 13.09.1996 hat die Beklagte dem Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation nach § 15 SGB VI bewilligt. Der Bescheid enthält den Hinweis, daß der Kläger nach § 32 SGB VI verpflichtet sei, eine Zuzahlung zu leisten. Nach der Art der bewilligten Leistung seien 12,00 DM für jeden Kalendertag der stationären Leistung zu zahlen. Außerdem wies die Beklagte darauf hin, daß die Zuzahlung jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden Recht zu leisten sei. Die bewilligte stationäre medizinische Leistung wurde in der Zeit vom 11.03.1997 bis 08.04.1998 in der W.-Klinik durchgeführt.
Mit Bescheid vom 16.06.1997 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Zuzahlung zu der stationären Rehabilitationsleistung ab. Aus den Hinweisen, die sich auf der Rückseite dieses Bescheides befinden, ist zu entnehmen, daß als Zuzahlungsbetrag 25,00 DM je Kalendertag zu zahlen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 09.07.1997 Widerspruch eingelegt. Er hat diesen Widerspruch unter anderem damit begründet, daß Antragstellung und Genehmigung der Maßnahme im Jahre 1996 erfolgt seien. Der Kläger sei demgemäß bereit, einen Zuzahlungsbetrag von 12,00 DM kalendertäglich zu leisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.1997 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zuzahlung seien nicht gegeben. Die Zuzahlung sei ab 01.01.1997 mit 25,00 DM festzulegen. Für die Bestimmung der Zuzahlungshöhe sei das jeweils zum Zeitpunkt des Beginns der Rehabilitationsleistung maßgebende Recht anzuwenden. Die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides wurde am 19.09.1997 veranlaßt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 22.10.1997, die am 22.10.1997 bei dem Sozialgericht Bayreuth eingegangen ist. Aus der Klagebegründung vom 11.11.1997 ist zu entnehmen, daß sich die Klage gegen die Festsetzung des Zuzahlungsbetrages in Höhe von kalendertäglich 25,00 DM richtet. Zutreffend sei die Festsetzung des Zuzahlungsbetrages in Höhe von 12,00 DM kalendertäglich.
Aufgrund einer Anfrage des Gerichts vom 16.02.1998 hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.1998 mitgeteilt, daß sich das am 25.09.1996 beschlossene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz, § 32 Abs. 1 SGB VI, geändert habe. Spezielle Übergangsvorschriften für die am 01.01.1997 in Kraft getretene Neuregelung im Bereich der Zuzahlung seien nicht vorgesehen. § 301 SGB VI gelte ausschließlich für Leistungen zur Rehabilitation, mithin für Ansprüche des Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Bei der Zuzahlung handele es sich jedoch nicht um einen "Anspruch" des Versicherten gegenüber dem Leistungsträger. Aus diesem Grunde sei die Übergangsvorschrift des § 301 SGB VI nicht einschlägig.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.1998 hat die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 16.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1997 insoweit aufzuheben, als die Beklagte einen Zuzahlungsbetrag für das 1997 durchgeführte stationäre Heilverfahren über 12,00 DM pro Tag fordert.
Der Vertreter der Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Rehabilitationsakte der Beklagten, die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30.11.1998 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 25,00 DM pro Kalendertag bei dem Kläger anzufordern. Im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 301 Abs. 1 SGB VI hätte die Beklagte allenfalls einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 12,00 DM pro Kalendertag anfordern dürfen. Allerdings hat das Gericht den unteilbaren Bescheid vom 16.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1997 in vollem Umfang aufheben müssen.
1. Zunächst ist darzulegen, welchen Inhalt der Bescheid vom 16.06.1997 hatte. Maßgeblich ist dabei auf den Empfängerhorizont des jeweiligen Empfängers (d.h. des Klägers) abzustellen.
Durch den Bescheid vom 16.06.1997 wurde zum einen der Befreiungsantrag (§ 32 Abs. 4 SGB VI) abgewiesen. Zugleich enthält der Bescheid die Feststellung, daß der zu leistende Zuzahlungsbetrag 25,00 DM je Kalendertag beträgt. Zwar ergibt sich diese letzte Feststellung nur aus einem Hinweis auf § 40 Abs. 5 SGB V auf der Rückseite des Bescheides. Daß diese Feststellung für die Beteiligten wesentlicher Inhalt des Bescheides vom 16.06.1997 war, ergibt sich jedoch daraus, daß der Kläger den Bescheid vom 16.06.1997 zum Anlaß für seinen Widerspruch vom 09.07.1997 nahm und au...