Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherter. kein Anspruch auf Ausstellung eines anderen allgemeinen Berechtigungsnachweises als der elektronischen Gesundheitskarte. keine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Ein gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Ausstellung eines anderen allgemeinen Berechtigungsnachweises als der elektronischen Gesundheitskarte. Er ist verpflichtet, der Krankenkasse hierfür ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nicht verletzt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin den Ersatz seiner Krankenversichertenkarte durch die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung ohne Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Die Antragsgegnerin stattet ihre Versicherten derzeit mit der elektronischen Gesundheitskarte aus. Hierzu wurde der Antragsteller mehrfach gebeten, ein Formular mit Personalangaben sowie ein Lichtbild zu übersenden. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Vielmehr beantragte er wiederholt bei der Antragsgegnerin die Ausstellung eines Nachweises bzw. einer formlosen Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz zur Verwendung gegenüber behandelnden Ärzten. Die “biometrisch angelegten Krankenkarten„ möchte er nicht nutzen und verweist auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik. Seine bisherige Krankenversichertenkarte war bis 30. September 2013 gültig.
Am 21. Oktober 2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über den Versicherungsschutz zur Vorlage bei Ärzten auszustellen, ohne die elektronische Gesundheitskarte hierfür zu nutzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die verpflichtende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zum 1. Januar 2014, die “Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte„ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie auf § 15 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V). Sie erklärt sich bereit, dem Antragsteller im Falle eines Arztbesuches nachträglich eine formlose Versicherungsbescheinigung auszustellen, sieht jedoch keine Grundlage für eine Vorabbescheinigung. Sie ist der Ansicht, allein zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Ausstellung einer anderen Mitgliedsbescheinigung als der elektronischen Gesundheitskarte (im Folgenden eGK) nicht verlangen.
1.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach der Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird. Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
a.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht.
Zum einen verlor seine bisherige Versichertenkarte zum 30. September 2013 ihre Gültigkeit. Zum anderen wird die seit längerem geplante eGK verbindlich zum 1. Januar 2014 eingeführt. Mit der “Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte„ vom 11. September 2013 haben der GKV-Spitzenverband sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf der Grundlage von § 291 Abs. 3 iVm. § 291a Abs. 7 SGB V geregelt, dass a...