Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Festsetzung von Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vollstreckungsankündigung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts. Unzuständigkeit des Sozialgerichts für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung und für deren Vorbereitung
Orientierungssatz
Soweit die Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden soll, richtet sich die Vollstreckung grundsätzlich nach 198 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 882a Zivilprozessordnung (ZPO). Vollstreckungsgericht hierfür ist nach § 764 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll. Hieraus folgt, dass für die Entscheidung über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO, für die Beitreibung der Vollstreckungskosten ohne Antrag nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO wie auch für die Kostenfestsetzung nach §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist, mithin das Amtsgericht (§ 764 ZPO) und nicht das Sozialgericht.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2010 (S 57 AL …/09) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Das auf Bescheidung des klägerischen Antrages vom 18. Juni 2008 gerichtete (Untätigkeits-)Klageverfahren endete nach Erlass des Bescheides 25. Februar 2009 durch Erledigungserklärung des Klägers vom 11. März 2009. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berlin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juli 2009 die notwendigen Aufwendungen des Klägers auf brutto 238,00 Euro festgesetzt und bestimmt, dass der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Juli 2009 zu verzinsen ist. Dieser Beschluss wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 30. Juli 2009 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. September 2009 zeigte der Kläger der Beklagten seine Vollstreckungsabsicht nach § 882a der Zivilprozessordnung (ZPO) an und teilte der Beklagten mit, dass er per 4. August 2009 eine Überweisung in Höhe von 238,00 Euro, nicht jedoch die angefallenen Zinsen erhalten habe. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte auf, die Restforderung von 0,93 EUR an Zinsen zuzüglich der Gebühren für dieses Schreiben iHv 14,28 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat die Zinsforderung erfüllt. Den Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Oktober 2009 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts (SG) durch Beschluss vom 15. Januar 2010 ab. Die Vollstreckungsankündigung vom 7. September 2009 sei eine zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme, weshalb die Kostenfestsetzung hierfür nicht durch das SG erfolgen könne. Für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung sei gemäß §§ 788, 764 ZPO das Amtsgericht (AG) als Vollstreckungsgericht zuständig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung, mit der der Kläger vorträgt, in Fällen, in denen die Vollstreckung gar nicht stattfinde, sondern nur eingeleitet werden solle, sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht nicht gegeben. Vielmehr sei für die Festsetzung der Kosten der Vollstreckungsvorbereitung, wozu auch die Anzeige der Vollstreckungsabsicht gehöre, das Prozessgericht zuständig. Überdies seien die Kosten auch notwendig iSd § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen.
Die Beklagte ist dem Antrag sowie der Erinnerung entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dass Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht zu erstatten seien, da sie keinen Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben habe.
II.
Die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mittels der Erinnerung ist statthaft und fristgerecht erfolgt (§ 197 Abs. 2 SGG).
Die Erinnerung ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Es kann offenbleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachten Kosten notwendig iSd § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen sind und damit als Kosten der Zwangsvollstreckung der Beklagten zur Last fallen. Denn jedenfalls ist das SG Berlin als Prozessgericht für die Festsetzung dieser Kosten nicht zuständig, weshalb die Urkundsbeamtin im Ergebnis zu Recht die Festsetzung dieser Kosten in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat.
Soweit die Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden soll, richtet sich die Vollstreckung grundsätzlich nach 198 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 882a ZPO. Vollstreckungsgericht hierfür ist nach § 764 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll. Hieraus folgt, dass für die Entscheidung über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO, für die Beitreibung der Vollstreckungskosten ohne Antrag nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO wie auch für die Kostenfestsetzung nach §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist, mithin das AG (§ 764 ZPO) und nicht das SG.
Soweit die Erinnerung meint, dass dieser Grundsatz nur für die Fälle eines gerichtli...