Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsfestsetzungsverfahren bei Prozesskostenhilfebewilligung. Sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligte

 

Leitsatz (amtlich)

Die prozesskostenhilfeberechtigte Person ist keine Beteiligte im Vergütungsfestsetzungsverfahren, dieses sind allein der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt und die Landeskasse.

 

Gründe

Der Antrag vom 30.07.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand “bezüglich des Beschlusses vom 02.07.2008„ (S 124 AS 6404/07) wird als unzulässig verworfen, da die Klägerin des genannten Klageverfahrens S 124 AS 6404/07 nicht Beteiligte des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - insoweit entgegen dem Rubrum des Beschlusses vom 02.07.2008 - ist, sondern allein der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt einerseits sowie die Landeskasse andererseits. Einwendungen der prozesskostenhilfeberechtigten Person als Beteiligte am Klageverfahren sind daher im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Fundstellen

RVGreport 2009, 305

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