Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Altersrente aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR ab 1.8.1991. Verzicht auf Dynamisierung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Altersrenten aus Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebietes sind grundsätzlich auch nach dem 1.8.1991 mindestens in Höhe des durch den EinigVtr garantierten Betrages (= Gesamtzahlbetrag für Juli 1990) weiter zu gewähren. § 10 AAÜG ändert den EinigVtr nicht ab, sondern stellt nur eine inhaltliche Abweichung dar, der gegenüber der EinigVtr jedoch im Wege einer speziellen Gesetzeskonkurrenz vorrangig ist.

2. Mindestens bis zum 31.12.1992 ist der Verzicht auf die Dynamisierung von Altersrenten aus Zusatzversorgungssystemen bzw die Festschreibung von Gesamtzahlbeträgen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gemäß Art 143 GG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.03.1993; Aktenzeichen 4 RA 12/92)

BSG (Beschluss vom 04.03.1993; Aktenzeichen 4 RA 11/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039063

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