Orientierungssatz
Anwendung des § 1262 Abs 1 S 1 RVO idF vom 22.12.1983:
Für die Anwendung des § 1262 Abs 1 S 1 RVO ist stets der Zeitpunkt maßgebend, von dem an der Rentenberechtigte die Auszahlung der ihm zustehenden Rentenleistung verlangen kann. Darauf hingegen, wann der Versicherungsfall eingetreten, wann die daraus resultierende Rente bescheidmäßig festgestellt oder wann die Rentenzahlung tatsächlich aufgenommen worden ist, kommt es nicht an (vgl BSG 27.2.1986 1 RA 5/85 = SozR 2200 § 1262 Nr 33).
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Fundstellen
Dokument-Index HI2051916 |
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