Entscheidungsstichwort (Thema)

Student. Bachelor. Master. Fachsemester. sachlicher Zusammenhang

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bachelor- und Masterstudiengang sind als einheitlicher Studiengang gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 anzusehen mit der Folge, dass bei der Bestimmung der 14 Fachsemester - Grenze das Bachelor- und das Masterstudium zusammenzurechnen sind.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) der Beklagten über den 30.09.2017 hinaus bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Der 1989 geborene Kläger begann im Oktober 2010 ein Bachelor-Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität (TU) Berlin. Im August 2017 erwarb er den Bachelor. In dieser Zeit war er bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Im April 2017 begann er an derselben Universität das Masterstudium im Studiengang Elektrotechnik. Mit Antrag vom September 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterversicherung in der KVdS für die Zeit des Master-Studiums, das voraussichtlich am 30.03.2019 endet.

Mit Bescheid vom 07.09.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die KVdS sei auf 14 Fachsemester bzw. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt. Bei dem Master Studium des Klägers handele es sich nicht um ein notwendiges Aufbaustudium, sondern um einen konsekutiven Studiengang. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch wandte sich die Beklagte an die TU Berlin mit der Bitte um Mitteilung, ob es sich bei dem Master-Studium des Klägers um einen konsekutiven oder einen weiterbildenden Studiengang handele. Der zuständige Sachbearbeiter der TU Berlin teilte daraufhin mit, dass der Kläger in einem konsekutiven Masterstudiengang immatrikuliert sei. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2017 mit, dass es bei Ihrer Ablehnung der KVdS für die Zeit nach September 2017 verbleibe. Da der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhielt, wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 zurück. Der Kläger habe die Höchstdauer von 14 Fachsemestern am 30.09.2017 erreicht. Hinderungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V, die eine Verlängerung der KVdS rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen. Die Beklagten währte den konsekutiven Masterstudiengang als Fortsetzung des Bachelorstudiums. Eine neue Semesterzählung mit Beginn des Masterstudiums sei nicht möglich.

Mit seiner fristgemäß erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Bei einem Aufbaustudium sei danach zu differenzieren, ob es mit dem bisherigen Studium eine inhaltliche und zeitliche Einheit bilde. Etwas anderes gelte, wenn es nach einem in sich abgeschlossenen Studium nur der Verbesserung der Berufsaussichten diene. Das Master-Studium nach Erlangung des Abschlusses eines Bachelor sei als Fortsetzung des Erststudiums anzusehen. Obgleich diese eine Einheit bilden würden, beginne die Semester-Zählung neu. Dies sei vom SGB 5 zu akzeptieren. Durch die Bezugnahme auf die Fachsemester sei klargestellt, dass nur die Semester berücksichtigt würden, die im gleichen Studiengang absolviert würden. Als zu einem Studiengang gehörig seien alle Semester anzusehen, die zu dem angestrebten Abschluss benötigt würden. Bachelor und Master seien zwar als Einheit anzusehen, die Semesterzählung beginne mit Eintritt in den Masterstudiengang jedoch neue, jedenfalls bis zum 30. Lebensjahr. Ein sachlicher Grund dafür, konsekutive und nicht-konsekutive Studiengänge im Rahmen der GKV unterschiedlich zu behandeln, sei nicht ersichtlich.

Der Kläger beantragt,

Den Bescheid vom 07.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ein 20.03.2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger über den 30.09.2017 hinaus, bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres, der gesetzlichen Kranken Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten KVdS es unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Auf Nachfrage des Gerichts teilten die Beteiligten mit, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden zu sein.

Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der vom Kläger angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind versicherungspflichtig “Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, …, bis zum Abschluss d...

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