Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.04.2020; Aktenzeichen B 8 SO 1/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte einen Kostenbeitrag für die Zeit von Januar bis Mai 2016 zutreffend festgesetzt hat.

Der 1960 geborene Kläger bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Zahlbetrag seit Juli 2015 bei monatlich 1.234,22 EUR lag.

Daneben erhält er eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, deren Zahlbetrag seit Juli 2015 bei 285,53 EUR monatlich lag.

Auf seinen Antrag hin bewilligte der Beklagte dem Kläger erstmals durch Bescheid vom 2. Februar 2015 Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer therapeutisch betreuten Wohngemeinschaft für seelisch Behinderte für den Zeitraum 5. November 2014 bis 31. Oktober 2015 nach der Hilfebedarfsgruppe 6 (Tagessatz für die Hilfeleistungen 69,64 EUR).

Zugleich verfügte er, dass der Kläger einen monatlichen Eigenanteil - direkt an den Maßnahmeträger, die T Reha-Zentrum F gGmbH - zu zahlen habe.

Mit dem Maßnahmeträger hatte der Kläger mit Wirkung ab 5. November 2014 einen Betreuungsvertrag und gesondert einen Mietvertrag über einen möblierten Wohnplatz geschlossen.

Die vereinbarte Monatsmiete belief sich nach § 2 des Mietvertrags anfangs auf 349,49 EUR, einschließlich einer Pauschale für "allgemeine", nicht näher beschriebene Betriebskosten in Höhe von 46,92 EUR.

Für die Zeit ab 1. März 2015 berechnete der Maßnahmeträger die Miete neu mit 420,- EUR monatlich (Nettokaltmiete 235,- EUR; als "Betriebskosten" 55,- EUR für Heizung/Warmwasser, 30, EUR für Strom und 100,- EUR für "sonstige Betriebskosten" einschließlich einer "Möbelpauschale" von 25, EUR). Für die Zeit ab 1. März 2015 setzte der Beklagte erstmals durch Bescheid vom 26. Februar 2015 einen vom Kläger zu zahlenden Eigenanteil fest, den er durch Bescheid vom 8. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2015 nochmals änderte. Hierbei berücksichtigte er bei der Berechnung der Einkommensgrenze als Aufwendungen für die Unterkunft (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung - im Folgenden mit dem Zusatz "a.F." für "alte Fassung" bezeichnet) einen Betrag von 365,- EUR (Summe aus Nettokaltmiete, Kosten für Heizung/Warmwasser und sonstigen Betriebskosten ohne Möbelpauschale).

Für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte Eingliederungshilfe durch Bescheid vom 11. Dezember 2015, ab 1. Dezember 2015 nach der Hilfebedarfsgruppe 5 (vorher 6).

Den Eigenanteil setzte er für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 273,40 EUR fest.

Die Einkommensgrenze stellte er in die Berechnung mit 1.173,- EUR ein, entsprechend der Summe von Grundbetrag (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) in Höhe von 808,- EUR und von Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 365,- EUR (Berechnung wie oben).

Als Einkommen berücksichtigte er die Summe der Rentenleistungen abzüglich der Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 5,- EUR, entsprechend 1.514,75 EUR.

Von dem Differenzbetrag (341,75 EUR) zog er schließlich 20 % (68,35 EUR) ab.

Gegen den Bescheid legte der Kläger - wie gegen die vorangegangenen Verwaltungsakte über die Festsetzung eines Kostenbeitrags - am 17. Dezember 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass auch die Möblierungspauschale zu den Kosten der Unterkunft zähle.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich des Verfügungssatzes über die Festsetzung eines Kostenbeitrags ab 1. Januar 2016 auf und setzte ihn unter Hinweis auf eine beigefügte Berechnung neu auf 317,40 EUR fest.

Der höhere Kostenbeitrag ergab sich danach, weil für die Berechnung der Einkommensgrenze als Aufwendungen für die Unterkunft nur noch ein Betrag von 310,- EUR berücksichtigt worden war (Summe aus Grundmiete und "sonstigen Betriebskosten" abzüglich der Möbelpauschale).

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Heizkosten zu berücksichtigen (Hinweis auf das Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 8/12 R -, SozR 4-3500 § 87 Nr. 1). Mit Ablauf des Monats Mai 2016 verließ der Kläger die betreute Wohngemeinschaft.

Der Beklagte stellte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe daraufhin zum selben Zeitpunkt ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 half der Beklagte den Widersprüchen des Klägers insoweit ab, als er die "Möbelpauschale" als Aufwendungen für die Unterkunft bei der Berechnung der Einkommensgrenze - auch für die Zeit ab 1. Dezember 2015 - berücksichtigte.

Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2015 und 17. Dezember 2015 verwarf er insoweit als unzulässig mit der Begründung, diese...

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