Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Berechtigten. Rechtsschutzbedürfnis. Leistungsklage. Verwaltungsakt

 

Orientierungssatz

1. Gemäß § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 6 idF vom 15.12.1995 besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen verfügenden Dritten nur, wenn feststeht, das ein Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 9, BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 10, vgl BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R = HVBG-INFO 2003, 197). (4)

2. Die Kammer schließ sich der in ständiger Rechtsprechung vom 4. Senat des BSG vertretenen Auffassung (vgl BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3) an, dass die Ansprüche aus § 118 Abs 4 SGB 6 denen aus § 118 Abs 3 SGB 6 nachrangig sind.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von Rentenzahlungen nach dem Tod der Berechtigten.

Der ... 1906 geborene Versicherte ist ... 1988 gestorben. Seine ... 1922 geborene Witwe bezog aus der Versicherung des Verstorbenen große Witwenrente in Höhe von zuletzt 845,95.- DM von der Beklagten. Daneben bezog sie noch Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe von zuletzt 495,55.- DM. Die Renten wurde auf das Konto der Berechtigten bei der Berliner Sparkasse gezahlt. Am 27. Juli 1999 ist die Berechtigte verstorben. Die große Witwenrente wurde über den Todestag hinaus noch für August 1999 einschließlich auf das Konto der Berechtigten bei der B Sparkasse gezahlt. Abzüglich der anteiligen Pflichtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung wurde ein Betrag in Höhe von 836,07.- DM überzahlt.

Die Klägerin forderte von der B Sparkasse die überzahlten Rentenbeträge zurück, worauf diese zunächst 198,15.- DM zurücküberwies und mitteilte, dass der Betrag um folgende Beträge habe reduziert werden müssen: "Telekom 36,09 DM; Bewag 63,00 DM; Miete 538,83 DM". Zuvor hatte die Sparkasse B noch die überzahlte Rente der Berechtigten aus deren eigener Versicherung zurücküberwiesen. Auf Nachfragen der Klägerin teilte die Sparkasse der Klägerin mit, dass die Miete auf das Konto der Beklagten überwiesen worden sei.

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin auf, die überzahlte Rentenleistung in Höhe des Mietbetrages für August in Höhe von 538,83 DM zurückzuzahlen, was diese ablehnte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte Teile der für August 1999 zu Unrecht gezahlte Rente in Empfang genommen habe und gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch - SGB VI - zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 267,45 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie nicht zur Zurückzahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet sei, weil die Sparkasse B vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Da das Konto der Berechtigten bereits vor Eingang der Rentenzahlung im Soll gewesen sei und danach weiterhin, habe die Bank über die Rentenzahlung verfügt, indem sie damit ihre Darlehensrückzahlungsforderung aus dem Kontokorrentverhältnis verringert habe. Die Klägerin müsse daher ihre Forderung gegenüber der B Sparkasse geltend machen.

Das Gericht hat weitere Ermittlungen geführt und die Kontobewegungen auf dem Konto der verstorbenen Berechtigten bei der Berliner Sparkasse vom Tage ihres Todes bis Ende August 1999 festgestellt. Danach wies das Konto der Berechtigten bei ihrem Tod vor Eingang der Rentenzahlung einen Minussaldo von 2.074,27.- DM auf. Am 30. Juli 1999 wurden zwei Rentenzahlungen in Höhe von 501,41.- DM und in Höhe von 845,95.- DM (hier streitgegenständlich) überwiesen und am 28. Juli 1999 wurden 36,09.- DM abgebucht. Das Konto wies am 31. Juli 1999 einen Minussaldo von 763,00.- DM auf. Am 2. August 1999 wurden einmal ein Betrag in Höhe von 63,00.- DM vom Konto abgebucht und 538,83.- DM an die Beklagte überwiesen. Danach wies das Konto einen Minussaldo von 1.364,83.- DM auf. Dieser Minussaldo bestand auch als die Klägerin bei der Berliner Sparkasse am 6. August 1999 ihr Rückforderungsersuchen geltend machte.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die den verstorbenen Versicherten betreffenden Verwaltungsakten der Klägerin (...) lagen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der geheimen Beratung der Kammer gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die formgerecht erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig - § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ -.

Allerdings ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes - HZvNG - seit 1. Juli 2002 sich durch Erlass eines Verwaltungsaktes einen Titel gegen die Beklagte vers...

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