Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a ArVNG. Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Der Herstellungsanspruch soll Fehler im Verwaltungsablauf schon mit den der Verwaltung möglichen Mitteln ausgleichen und den Geschädigten nicht auf den ordentlichen Rechtsweg mit verschuldensabhängigen und nur in Geld zu befriedigenden Schadensersatzansprüchen verweisen (BSG vom 13.12.1984 - 11 RA 68/83 = BSGE 57, 288, 290 = SozR 1200 § 14 Nr 18).
2. Der Herstellungsanspruch ist lediglich darauf gerichtet, dem Kläger so zu stellen, wie er bei ausreichender Beratung stände.
3. Der Versicherte soll mit dem Herstellungsanspruch nur vor Schaden bewahrt werden. Es ist nicht Sinn dieses Rechtsinstitutes, Versicherten Vorteile zu verschaffen, die sie bei nicht fehlerhaften behördlichen Vorgehen nicht gehabt hätten (BSG vom 13.12.1984 - 11 RA 68/83 aaO).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2060022 |
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