Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontenklärung. Entgeltpunkteermittlung für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn. Alte Versorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Berechtigte, die über die Ergänzungsregelung zu § 9 Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn - DBRRkVtrAnl 11 - im 32. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 6.12.1973 ein Einkommen bis zur Höhe des Dezembergehaltes 1973 oder des Monatsdurchschnitts der Jahre 1969 bis 1973 versichert hatten, weil sie vor dem 1.1.1974 Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn waren, eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn nachweisen und bis zum Ende der Geltungsdauer der DBRRkVtrAnl 11 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt waren oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs 2 Buchst b) oder c) der DBRRkVtrAnl 11 ausübten und nicht der FZR beigetreten waren, war der Arbeitsverdienst bis zur Höhe des Dezembergehaltes von 1973 oder des Monatsdurchschnitts der Jahre 1969 bis 1973 rentenwirksam versichert. Der derart rentenwirksam versicherte Arbeitsverdienst ist für Zeiträume ab 1.3.1971 über § 256a Abs 2 S 1 SGB 6 zu berücksichtigen.

2. Eine Ausreise aus der DDR in das frühere Bundesgebiet bzw Berlin-West vor dem Ablauf der Geltung der DBRRkVtrAnl 11 ist für eine solche Berücksichtigung unschädlich, sofern bis zur Ausreise die mindestens 10-jährige ununterbrochene Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder eine der nach § 1 Abs 2 Buchst b) und c) DBRRkVtrAnl 11 genannten Tätigkeiten ausgeübt wurde und die weiteren Voraussetzungen der Berücksichtigung erfüllt sind.

3. Nach dieser Auslegung von § 256a Abs 2 SGB 6 ist für (ehemalige) Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn ohne Mitgliedschaft in der FZR bei mindestens ununterbrochener 10-jähriger Beschäftigung wegen § 2 Abs 4 DBRRkVtrAnl 11 ein monatliches Einkommen bis zu 900 Mark auch für Beitragszeiten nach 1974 zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen B 4 RA 21/01 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Kontenklärung über die Höhe der in den Beitragszeiten des Klägers erzielten Arbeitseinkommen.

Der 1940 geborene Kläger erzielte ausweislich der Verdienstbescheinigung vom 27. März 1995 in seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn (DR) in den Jahren 1970 bis 1984 jährlich Bruttoeinkünfte zwischen 14.558,50 Mark und 19.532,63 Mark, vom 1. Januar bis 19. September 1985 in Höhe von 7.649,97 Mark. Wegen der Einzelheiten der Verdienstbescheinigung wird auf diese Bezug genommen. Der Kläger stand bis zum 31. Dezember 1973 nicht zehn Jahre ununterbrochen im Beschäftigungsverhältnis bei der DR. Er erzielte im Dezember 1973 ein Einkommen in Höhe von 1.280,00 Mark und in den Jahren 1970 bis 1973 ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.247,22 Mark. Der Kläger gehörte nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) an. Er reiste am 19. September 1985 aus der DDR nach B-West aus.

Er beantragte mit Schreiben vom 23. März 1999 die Überprüfung der Bescheide über den Versicherungsverlauf vom 11. April 1995 und 20. Oktober 1998.

Mit Bescheid vom 7. März 2000 lehnte die Beklagte eine Anerkennung von Arbeitsverdiensten, soweit sie seit dem 1. März 1971 den Betrag von 600 Mark überstiegen, mit der Begründung ab, wegen § 256 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) könne eine Berücksichtigung höherer Einkünfte nur erfolgen, soweit sie durch eine Mitgliedschaft in der FZR durch Beitragszahlung versichert worden seien.

Mit seinem Widerspruch vom 2. April 2000 (Eingang bei der Beklagten am 4. April 2000) verwies der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2000 mit dem Hinweis zurück, dass noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden könne und für die Beklagte eine andere Auslegung von § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht in Frage komme.

Mit seiner am 18. August 2000 erhobenen Klage vom 17. August 2000 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,

1.              die Bescheide der Beklagten vom 23. September 1986, 11. April 1995 und 25. Oktober 1998 in der Form des Bescheides vom 7. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 abzuändern,

2.              die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger Arbeitsentgelte

für das Jahr 1971 in Höhe von 14.850,90 Mark,

für das Jahr 1972 in Höhe von 14.558,50 Mark und

für das Jahr 1973 in Höhe von 15.577,26 Mark,

für den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1984 jeweils ein monatliches Arbeitsentgelt von bis zu 1.280,00 Mark und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 19. September 1985 in Höhe von 7.649,97 Mark vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihren Standpunkt im Widerspruchsverfahren.

Dem Gericht haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten des Klägers vorgelegen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung. Wegen der Einze...

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