Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Leistungserbringung. medizinisch-technisches Großgerät. Genehmigungsvorbehalt. rückwirkende Genehmigung. Bedarfsprüfung

 

Orientierungssatz

1. Der in § 7 BMV-Ä bzw § 29 EKV-Ä statuierte Genehmigungsvorbehalt für Großgeräte stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl BSG vom 14.5.1992 - 6 RKa 41/91 = SozR 3-2500 § 122 Nr 3).

2. Die gesetzliche Fiktion "gelten als abgestimmt" führt lediglich dazu, daß die Vergütung von Leistungen, die mit einem nicht nach § 122 SGB 5 abgestimmten medizinisch-technischen Großgerät erbracht worden sind, nicht - wie es S 1 bestimmt - ausgeschlossen ist. Wenn die Vergütung von Leistungen, die mit bisher nicht genehmigten Großgeräten erbracht worden sind, wegen der in § 85 Abs 2a S 2 SGB 5 getroffenen Regelung nicht mehr ausgeschlossen ist, begründet dies noch nicht den Anspruch des einzelnen Vertragsarztes auf Vergütung der mit einem solchen Großgerät erbrachten Leistungen.

3. Aus § 85 Abs 2a S 2 und 3 SGB 5 kann nicht gefolgert werden, daß der einzelne Vertragsarzt keiner Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen des mit einem als abgestimmt geltenden Großgerätes bedarf.

4. Zur rückwirkenden Genehmigung von ärztlichen Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten.

5. Ärzte, die möglicherweise wegen der unsicheren Rechtslage, die die Kammer nur bis zur Entscheidung des BSG vom 14.5.1992 aaO als gegeben ansieht, davon abgesehen haben, ein Großgerät anzuschaffen und eine Genehmigung zur Nutzung zu beantragen, müssen sich jetzt einer Bedarfsprüfung stellen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052013

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